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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 70/21.VB-1·14.06.2021

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 15.06.2021)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde vor; das Gericht wies diese nach § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte nicht hinreichend dargelegt wurde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass eine Verletzung in der Landesverfassung enthaltener Rechte möglich sein könnte.

2

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn formelle oder materielle Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind.

3

Die Darlegungspflichten des Beschwerdeführers richten sich unter anderem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 VerfGHG; bloße pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht die Beschwerde zurückweisen und gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG auf eine weitere inhaltliche Begründung verzichten.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).