Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, 15.06.2021)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte Verfassungsbeschwerde vor; das Gericht wies diese nach § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurück. Es stellte fest, dass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte nicht hinreichend dargelegt wurde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass eine Verletzung in der Landesverfassung enthaltener Rechte möglich sein könnte.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn formelle oder materielle Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind.
Die Darlegungspflichten des Beschwerdeführers richten sich unter anderem nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 VerfGHG; bloße pauschale Hinweise genügen nicht zur Begründung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Gericht die Beschwerde zurückweisen und gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG auf eine weitere inhaltliche Begründung verzichten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).