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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 70/20.VB-1·16.07.2020

Verfassungsbeschwerde gegen PKH‑Ablehnung in Amtshaftung: unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Amtshaftungsprozess und die Zulassung umfangreicher Akteneinsicht zugunsten der Gegenpartei. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil Fristen nicht gewahrt, der Rechtsweg nicht erschöpft und die Beschwerde unzureichend begründet ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen PKH‑Ablehnung und Akteneinsicht als unzulässig verworfen (Fristversäumnis, fehlende Rechtswegerschöpfung, unzureichende Begründung); einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG ist für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verbindlich; eine Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

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Die Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung setzt die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nach § 54 VerfGHG voraus; ist über ein anhängiges Rechtsmittel noch nicht entschieden, fehlt die Zulässigkeit.

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Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass eine Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist; bloße Rügen fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts genügen nicht.

4

Das Verfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz; verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn die Fachgerichte eine grundsätzlich unrichtige Anschauung vom Gewährleistungsgehalt des geltend gemachten Grundrechts erkennen lassen.

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Beigefügte Unterlagen ersetzen nicht die substantielle Begründungspflicht; der Verfassungsgerichtshof sucht nicht eigenständig in Anlagen nach möglichen Grundrechtsverletzungen.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 StPO§ 475 Abs. 1 StPO§ 475 Abs. 2 StPO§ 479 Abs. 4 StPO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfeanträgen in einem Amtshaftungsprozess sowie ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil des Landgerichts.

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1. Der Beschwerdeführer erstattete im Jahr 2016 Strafanzeige gegen eine Frau T wegen übler Nachrede, weil diese wahrheitswidrig behauptet habe, er habe Kinder sexuell missbraucht. Zudem erhob er im Mai 2018 gegen Frau T eine zivilgerichtliche Klage, die auf die Unterlassung entsprechender Äußerungen gerichtet war. Der Bevollmächtigte der Frau T nahm im Juli 2018 Einsicht in die seine Mandantin betreffende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. In dieser Akte befand sich unter anderem ein Vermerk, in dem frühere gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aufgelistet waren.

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Unter dem 30. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und machte einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Die Staatsanwaltschaft habe dem Bevollmächtigten der Frau T keine Einsicht in die vollständige und ungeschwärzte Ermittlungsakte gewähren dürfen. Die dort aufgefundenen Erkenntnisse seien im zivilgerichtlichen Verfahren gegen ihn, den Beschwerdeführer, verwendet worden. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

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Mit Beschluss vom 6. März 2019 lehnte das Landgericht Köln die beantragte Prozesskostenhilfe ab. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehe ein Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten liege nicht vor. Die Einsicht in die vollständige Strafakte sei durch § 147 Abs. 1 StPO gedeckt gewesen. Der Rechtsanwalt der Frau T sei auch für die Verteidigung in Strafsachen bevollmächtigt gewesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2019 zurück. Die Akteneinsicht sei gemäß § 147 Abs. 1 StPO rechtmäßig und überdies auch durch § 475 Abs. 1 und 2 StPO gedeckt gewesen.

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Mit am 7. Januar 2020 verkündetem Urteil wies das Landgericht die Amtshaftungsklage ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Mit Beschluss vom 23. März 2020 wies das Oberlandesgericht den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Aus den Gründen des Urteils des Landgerichts sowie denen des Beschlusses des Senats vom 24. Juni 2019 stehe dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ergänzend merkte der Senat an, dass aus § 479 Abs. 4 StPO kein anderes Ergebnis folge. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. April 2020 zurück.

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2. Mit seiner am 22. Mai 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Versagung der Prozesskostenhilfe beruhe auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit. Landgericht und Oberlandesgericht hätten im Prozesskostenhilfeverfahren über schwierige, ungeklärte prozessuale Fragen entschieden. Die Akteneinsicht sei durch den Rechtsanwalt der Frau T nur für die Durchführung des Zivilverfahrens begehrt worden; in diesem Rahmen habe aber keine umfassende Akteneinsicht gewährt werden dürfen. Die Akteneinsicht habe nicht auf § 147 Abs. 1 StPO, sondern nur auf § 475 StPO gestützt werden können. Zwar habe Frau T ein privates Interesse an der Akteneinsicht gehabt, dem hätten aber massive Gegeninteressen von Seiten des Beschwerdeführers entgegengestanden. Die Abwägung hätte bei Beachtung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu einer lediglich beschränkten Akteneinsicht führen müssen. Datenschutzrechtliche Vorgaben seien nicht beachtet worden. Auch die Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes hätten berücksichtigt werden müssen.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen        (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 6. März 2019 und des Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2019 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 VerfGHG nicht gewahrt ist.

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b) Im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts vom 7. Januar 2020 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 VerfGHG nicht erschöpft ist. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ist eine Entscheidung über die Berufung noch nicht ergangen.

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c) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 23. März 2020 und 16. April 2020 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG genügt. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

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Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.).

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Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht habe die aus dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit folgenden Anforderungen missachtet, indem es über schwierige, ungeklärte prozessuale Fragen entschieden habe. Um welche Fragen es sich hierbei gehandelt haben soll, zeigt sein Vorbringen aber nicht auf. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Oberlandesgericht habe die erfolgte Akteneinsicht nicht von § 147 Abs. 1 StPO gedeckt ansehen dürfen. Grundlage für die Einsichtnahme könne allein § 475 StPO gewesen sein, der im Ergebnis nur eine beschränkte Akteneinsicht zugelassen habe. Damit macht er allein eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachen Rechts geltend, ohne aufzuzeigen, dass das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe überspannt hat.

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Seinen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass er die angegriffenen Entscheidungen und Schriftverkehr aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8).

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.