Verfassungsbeschwerde mangels Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde gemäß §§58,59 VerfGHG als unzulässig zurück. Entscheidungsgrund ist die Nichterfüllung der Begründungsanforderungen nach §18 i.V.m. §55 VerfGHG: Der Beschwerdeführer hat Sachverhalt und für die behauptete Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände nicht vollständig und verständlich dargelegt. Eine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung war ohne Aktenbeiziehung nicht möglich; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung nach § 18 i.V.m. § 55 VerfGHG als unzulässig verworfen; Auslagen nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt; der Beschwerdeführer muss Sachverhalt und die für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände verständlich und vollständig darlegen.
Ermangelt es an dieser substantiierten Darlegung, kann der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens, zurückweisen.
Ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, bleibt eine Erstattung der persönlichen Auslagen regelmäßig ausgeschlossen; Auslagenerstattung kommt nur beim Obsiegen des Beschwerdeführers in Betracht.
Der Gericht kann von einer weitergehenden Begründung der Zurückweisung absehen, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorliegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer gibt den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Damit ermöglicht er dem Verfassungsgerichtshof nicht eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6).
Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.