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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 69/22.VB-3·17.10.2022

Verfassungsbeschwerde beim VerfGH NRW als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Die zentrale Frage betraf die Zulässigkeit der Beschwerde; der Senat verweist auf die im Hinweisschreiben vom 12. September 2022 mitgeteilten Gründe. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen; die Eingabe vom 20. September 2022 ändert daran nichts.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; nachträgliche Eingabe vom 20.09.2022 ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die im Hinweisschreiben dargelegten Zulässigkeitsmängel fortbestehen.

2

Eine nachgereichte Eingabe des Beschwerdeführers führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn sie neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält.

3

Das Gericht kann die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde damit begründen, dass die Ergänzungsschrift keine für die Zulässigkeit maßgeblichen Einwendungen enthält.

4

Die bloße Wiederholung oder pauschale Behauptung von Rechtsverletzungen behebt bestehende Zulässigkeitsdefizite nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 12. September 2022 mitgeteilten Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2022 veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.