Verfassungsbeschwerde verworfen: Begründungsmangel und Subsidiaritätsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt gerichtliche Untätigkeit und wendet sich mit Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Aachen; zugleich beantragte er einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist und die Begründung die substantiierten Anforderungen des VerfGHG nicht erfüllt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vor, da kein Antrag auf Terminsänderung nach §227 ZPO ergriffen wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; sie muss den maßgeblichen Lebenssachverhalt vollständig und nachvollziehbar darstellen sowie die angegriffenen Entscheidungen oder deren wesentlichen Inhalt vorlegen oder wiedergeben, damit eine umfassende Sachprüfung möglich ist.
Der Beschwerdeführer muss die behauptete Grundrechtsverletzung ins Einzelne darlegen und sich argumentativ mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf verfassungsrechtlicher Ebene auseinandersetzen.
Das Subsidiaritätsprinzip erfordert, dass bei Vorwürfen gerichtlicher Untätigkeit zunächst zumutbare prozessuale Maßnahmen ergriffen werden (etwa Antrag auf Terminsänderung gemäß §227 ZPO), bevor Verfassungsbeschwerde erhoben wird.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
a) Ungeachtet dessen, dass die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 2. Mai 2025 schon deshalb unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer hiergegen bereits Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG), folgt ihre Unzulässigkeit insgesamt daraus, dass sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie ist nicht dergestalt aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt und die die behaupteten Grundrechtsverletzungen ergebenden Umstände ohne weitere Nachforschungen in den beigefügten Anlagen verständlich bzw. erkennbar wären. Außerdem geht die Beschwerdebegründung im Wesentlichen über das Behaupten von Verstößen gegen einfaches Recht nicht hinaus. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt die Verletzung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten geltend macht, erschöpft sich dies in der Verletzungsbehauptung ohne die erforderliche substantiierte, ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorgängen anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe.
b) Soweit der Beschwerdeführer die gerichtliche Untätigkeit gerade im Hinblick darauf beanstanden will, dass über seine mit Schriftsatz vom 21. August 2025 gestellten Anträge nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2025 entschieden werden soll, genügt seine Verfassungsbeschwerde überdies nicht dem Grundsatz der Subsidiarität. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er gerade unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Landgerichts mit einem Antrag auf Terminsänderung (vgl. § 227 ZPO) reagiert hätte.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.