Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 27.7.2023. Das Gericht weist den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, da Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind und ein Widerspruch nach §27 Abs.3 Satz2 VerfGHG nicht statthaft ist. Es liegt auch keine Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG vor, und es sind keine konkreten Umstände dargetan, die ein grobes prozessuales Unrecht oder eine Gehörsverletzung belegen würden, so dass Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge nicht greifen.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen; Widerspruch nicht statthaft, keine Wiederaufnahme und keine dargelegte Gehörsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; ein Widerspruch gegen Beschlüsse ist nicht statthaft, soweit § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG dies bestimmt.
Eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG ist nur möglich, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen und konkret dargetan werden.
Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge kommen nur in Betracht, wenn die Betroffene konkrete, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt, die ein grobes prozessuales Unrecht oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs belegen.
Formelhafte oder unspezifische Einwendungen genügen nicht zur Begründung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Widerspruch ist hier nicht statthaft (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Es liegt auch weder ein Fall der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG vor, noch zeigt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).