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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 68/19.VB-3·11.05.2020

Gegenvorstellung gegen VerfGH-Beschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob am 5. April 2020 Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 2020. Der Verfassungsgerichtshof weist die Gegenvorstellung als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Gerichts grundsätzlich nicht anfechtbar sind und weitergehende Rechtsbehelfe nur gesetzlich vorgesehen sind. Wiederaufnahme (§ 30 VerfGHG) und Widerspruch (§ 27 Abs. 3 VerfGHG) sind die gesetzlichen Ausnahmen; konkrete Gründe hierfür wurden nicht vorgetragen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

2

Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, soweit der Gesetzgeber keine Möglichkeit zur Abänderung eigener Entscheidungen vorgesehen hat.

3

Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs bestehen insbesondere in der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und im Widerspruch gegen Ablehnung oder Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG.

4

Ausnahmsweise können in besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei geltend gemachter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Eingriffe denkbar sein; hierfür ist jedoch substantiiertes Vorbringen erforderlich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 5. April 2020 gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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1. Über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

3

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.

4

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweili-ger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entschei-dung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

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Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.