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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 67/24.VB-2·04.11.2024

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerde. Zentral ist die Frage, ob der Verfassungsgerichtshof seine eigenen Entscheidungen außerhalb gesetzlicher Regelungen überprüfend abändern kann. Die Kammer führt aus, dass Entscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und gesetzliche Selbstkontrollinstrumente fehlen; daher wird die Gegenvorstellung als unzulässig verworfen. Ausnahmen für grobes Prozessunrecht oder Gehörsverletzungen werden offen gelassen, liegen hier aber nicht vor.

Ausgang: Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21.09.2024 als unzulässig verworfen, weil keine gesetzliche Grundlage und kein ersichtlicher Gehörsverstoß vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; Rechtsbehelfe zur Selbstkontrolle eigener Entscheidungen bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.

2

Nach Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde bleibt die zuständige Kammer für alle weiteren verfahrensbezogenen Entscheidungen zuständig (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG).

3

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung vorliegt und der Vortrag keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel substantiiert darlegt.

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Ausnahmsweise kann eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge zur Abwehr groben prozessualen Unrechts oder bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen in Betracht kommen; hierfür ist jedoch ein konkreter, substantiiert vorgetragener Sachverhalt erforderlich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21. September 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. September 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2024 im Wege der Gegenvorstellung Einwendungen.

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II.

5

1. Über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn.  4, und vom 30. August 2022 – VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3). Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie gibt es auch grundsätzlich keinen Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offenbleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich.