Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, deren Zulässigkeit der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen prüfte. In einem Hinweisschreiben vom 28. April 2021 wurden Zulässigkeitsmängel benannt. Da diese Mängel nicht substantiiert beseitigt wurden, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Eine Erstattung von Auslagen wurde abgelehnt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Erstattung von Auslagen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG als unzulässig zurückweisen.
Ein Hinweisschreiben, das dem Beschwerdeführer Zulässigkeitsmängel aufzeigt, begründet die Zurückweisung, wenn diese Mängel nicht substantiiert und überzeugend behoben werden.
Ein nachfolgendes Schreiben des Beschwerdeführers steht einer Zurückweisung nicht entgegen, soweit es die in dem Hinweisschreiben benannten Mängel nicht entkräftet.
Die Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG ist nur möglich, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren obsiegt.
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1 neutral
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist aus den im Hinweisschreiben vom 28. April 2021 genannten Gründen unzulässig (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2021 steht dem nicht entgegen.
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.