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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 65/23.VB-1·20.11.2023

Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit des Amtsgerichts wegen Verfahrensverzögerung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum und erhebt Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten. Das Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Begründung nicht substantiiert darlegt, warum eine verfassungsrechtliche Verletzung vorliegen soll. Zudem hat der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft.

Ausgang: Die Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht substantiiert und der Rechtsweg nicht erschöpft ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer inhaltlich substantiierten Begründung; die bloße Nennung verletzter Grundrechte und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

2

Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, weshalb die behauptete Grundrechtsverletzung möglich ist; bei gerichtlicher Untätigkeit sind Dauer, Umfang und Entscheidungsrelevanz der Verzögerung zu erläutern.

3

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde sind vorrangige Rechtsbehelfe bzw. der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; insoweit gehört die Erhebung einer Verzögerungsrüge und gegebenenfalls einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG zu den zu erledigenden Schritten.

4

Kurzfristige Verzögerungen in einem anhängigen Hauptsacheverfahren begründen nicht ohne weiteres einen verfassungsrechtlichen Eingriff; erst erhebliche und substantiiert dargetane Verzögerungen können verfassungsrechtlich relevant sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 3 LV§ Art. 20 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum.

4

1. Mit selbst gefertigter Klageschrift vom 14. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Amtsgericht Bochum, um drei ihn behandelnde Zahnärzte zur Anerkennung einer Gesundheitskarte seiner gesetzlichen Krankenversicherung (aufgedrucktes Ablaufdatum: 30. September 2023) zu verpflichten. Nachdem er bis zum 24. Juni 2023 keine weitere Nachricht erhalten hatte, beschwerte er sich mit Schreiben von diesem Tag beim Amtsgericht, dass seine Klage bis dahin unbearbeitet geblieben war. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2023 rügte er aus demselben Grund eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

5

2. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023, beim Verfassungsgerichtshof per E-Mail und Telefax noch am selben Tag und per Post am 14. Juli 2023 eingegangen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Die fortdauernde Untätigkeit des Amtsgerichts Bochum verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er sieht ferner Art. 3 Abs. 3 LV und Art. 20 GG verletzt.

6

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

8

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. In inhaltlicher Hinsicht muss der Beschwerdeführer vielmehr substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juni 2020 – VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier. Zwar ist der Verfassungsbeschwerde noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG durch die Untätigkeit des Amtsgerichts rügen möchte. Zu dem insoweit geltenden verfassungsrechtlichen Maßstab verhält sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Deshalb kann ihr nicht entnommen werden, warum in einem angestrengten Hauptsacheverfahren – der Unterschied zum Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ist dem Beschwerdeführer ausweislich seines Schreibens an das Amtsgericht vom 29. Juni 2023 bekannt – ein Verfassungsverstoß bereits in einer verzögerten Sachbearbeitung in dem nicht einmal zweimonatigen Zeitraum vom 14. Mai bis zum 11. Juli 2023 liegen soll.

9

Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer wie nach § 54 Satz 1 VerfGHG erforderlich den Rechtsweg durch Erhebung einer Verzögerungsrüge und einer Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 GVG erschöpft hat (VerfGH NRW, Beschluss vom 22. März 2022 – VerfGH 15/22.VB-3, juris, Rn. 4f.).