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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 65/20 und VerfGH 66/20·26.10.2020

Gegenstandswertfestsetzung im Organstreit und für einstweilige Anordnung (RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 27.10.2020 den Gegenstandswert für das Organstreitverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgesetzt. Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert beträgt 250.000 EUR für den Organstreit und 125.000 EUR für die einstweilige Anordnung. Die Festsetzung dient der Bemessung der Anwaltsvergütung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts: 250.000 EUR für Organstreit, 125.000 EUR für einstweilige Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Berechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG ist der Gegenstandswert vom Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

2

Für verschiedene Verfahrensarten (z. B. Organstreitverfahren und Verfahren auf einstweilige Anordnung) können unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sein.

3

Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich aus der Bedeutung und dem Umfang der Rechtssache, sodass das Gericht wertmäßig den sachlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.

4

Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts durch das Gericht ist für die Berechnung von Gebühren verbindlich und begründet die Grundlage für die anwaltliche Vergütungsberechnung.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.