Gegenstandswertfestsetzung im Organstreit und für einstweilige Anordnung (RVG)
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW hat mit Beschluss vom 27.10.2020 den Gegenstandswert für das Organstreitverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung festgesetzt. Grundlage ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Der Gegenstandswert beträgt 250.000 EUR für den Organstreit und 125.000 EUR für die einstweilige Anordnung. Die Festsetzung dient der Bemessung der Anwaltsvergütung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts: 250.000 EUR für Organstreit, 125.000 EUR für einstweilige Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs.1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Zur Berechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG ist der Gegenstandswert vom Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben festzusetzen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Für verschiedene Verfahrensarten (z. B. Organstreitverfahren und Verfahren auf einstweilige Anordnung) können unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sein.
Die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich aus der Bedeutung und dem Umfang der Rechtssache, sodass das Gericht wertmäßig den sachlichen Gegebenheiten Rechnung trägt.
Die Festsetzung eines konkreten Gegenstandswerts durch das Gericht ist für die Berechnung von Gebühren verbindlich und begründet die Grundlage für die anwaltliche Vergütungsberechnung.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren des Organstreits auf 250.000,-- EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000,-- EUR (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.