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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 64/24.VB-3 und VerfGH 65/24.VB-3·08.07.2024

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht erkennbar darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts bewirken kann. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 18, 55 VerfGHG. Mit dem Urteil ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts des Beschwerdeführers möglich erscheinen lässt.

2

Die Zulässigkeitsprüfung verlangt konkrete Anknüpfungstatsachen; bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige Anhaltspunkte genügen nicht, um die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung aufzuzeigen (Möglichkeitserfordernis).

3

Der Verfassungsgerichtshof kann nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 18, 55 VerfGHG) Beschwerden als unzulässig zurückweisen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4

Ist die Hauptsache entschieden oder die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so erledigt sich ein gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; ein gesonderter Fortbestand dieses Antrags entfällt dann in der Regel.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.