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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 64/23.VB-3·28.08.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig mangels Rechtswegerschöpfung und Darlegung einer Verletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozess/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit nach den Bestimmungen des VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil keine hinreichende Darlegung vorlag, dass öffentliche Gewalt des Landes Verfassungsrechte verletzt hat, und weil der Rechtsweg für die angegriffenen Maßnahmen nicht erschöpft war. Damit fehlten die prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung und fehlender Rechtswegerschöpfung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass er durch die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise in einem in der Landesverfassung enthaltenen Recht verletzt worden ist.

2

Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Rechtsweg gegen die angegriffenen Maßnahmen erschöpft ist; der Beschwerdeführer muss die Erschöpfung des Rechtswegs substantiiert darlegen.

3

Fehlt es an einer substantiierten Darlegung entscheidungserheblicher Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte, kann die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

4

Bei mehreren angegriffenen Maßnahmen ist für jede einzelne Maßnahme gesondert darzulegen, dass der Rechtsweg erschöpft wurde oder einer Erschöpfung nicht zugemutet werden kann.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat bereits weder die Möglichkeit aufgezeigt, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), noch dargelegt, gegen die unterschiedlichen angegriffenen Maßnahmen jeweils den Rechtsweg erschöpft zu haben (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG).