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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 64/20.VB-3·24.05.2020

Verfassungsbeschwerde unzulässig: Unzureichende Begründung und fehlende Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt mehrere zwangsvollstreckungsrechtliche Entscheidungen und beantragt eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die gesetzlich geforderte substantiiertte Begründung fehlt und die fachgerichtlichen Rechtswege offenbar nicht erschöpft wurden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist dadurch erledigt; Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 18, 53 Abs. 1, 55 Abs. 4 VerfGHG eine substantiiert dargelegte Begründung erforderlich; die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme genügt nicht.

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Die Begründung muss den Sachverhalt vollständig und aus sich heraus verständlich wiedergeben und die zur Prüfung erforderlichen Entscheidungen und Unterlagen vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt mitteilen, damit das Gericht ohne weitere Nachforschungen prüfen kann.

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlichen Fachrechtsbehelfe nicht eingelegt hat (§ 54 Satz 1 VerfGHG), sofern nicht Entbehrlichkeit dargelegt und begründet ist.

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erleidet Erledigung, wenn die Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist; Auslagenerstattung wird nur bei Obsiegen gewährt (§ 63 Abs. 4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 1 Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes§ 18 Abs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie ist entgegen § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG schon nicht ausreichend begründet worden.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (VerfGH, Beschluss vom 3. September 2019 – 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 14. Mai 2020, die er mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 ergänzt hat, gegen mehrere zwangsvollstreckungsrechtliche Entscheidungen des Amtsgerichts Siegburg und des Landgerichts Bonn. Hierzu teilt er abgesehen von der Vorlage des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 18. Mai 2020 – 6 T 28/20 – über die von ihm erhobene Anhörungsrüge lediglich Aktenzeichen mit. Wann die von ihm angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen ergangen sind, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen lediglich vermuten, dass ihn am 14. Mai 2020 eine abschlägige Entscheidung über einen von ihm gestellten Räumungsschutzantrag erreicht hat. Hiervon abgesehen, fehlt eine ausreichende Wiedergabe der Entscheidungsinhalte und eine nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs. Beides ergibt sich aus dem vorgelegten landgerichtlichen Beschluss nur unvollständig.

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Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 18. Mai 2020 nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den Fachgerichten bereits erschöpft hat, wie dies gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO unter Vorlage der eine veränderte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bescheinigenden Atteste des Sozialpsychologen Dr. L vom 14. und 22. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer ausweislich des Inhalts des landgerichtlichen Beschlusses bislang nicht gestellt. Im Beschluss des Landgerichts wird nur eine Stellungnahme des Sozialpsychologen vom 30. März 2020 erwähnt, die eine Suizidgefahr nicht ausreichend darlege.

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2. Der am Ende des Schreibens vom 22. Mai 2020 sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.