Verfassungsbeschwerde unzulässig: Mangelnde Begründung und fehlende Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Beschwerdeführerin hat nicht konkret dargelegt, welche Maßnahme des Landes welche in der Landesverfassung geschützten Rechte verletzt. Es fehlt zudem eine den Anforderungen des VerfGHG genügende Begründung. Ferner ist die Erschöpfung des Rechtswegs bzw. eine Ausnahme nicht nachvollziehbar dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Konkretisierung, unzureichender Begründung und nicht erschöpftem Rechtsweg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret dargelegt wird, durch welche Maßnahme öffentlicher Gewalt welche verfassungsrechtlich geschützten Rechte verletzt sein sollen (§ 53 Abs. 1 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde muss den besonderen Begründungsanforderungen des VerfGHG genügen; unzureichende oder pauschale Darlegungen führen zur Unzulässigkeit (vgl. §§ 18 Abs. 1, 55 Abs. 1, 55 Abs. 4 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; sie setzt grundsätzlich die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus oder die Darlegung eines Ausnahmegrundes (§ 54 VerfGHG).
Dem Subsidiaritätsgrundsatz entsprechend hat die Beschwerdeführerin alles Zumutbare zu tun, um eine behauptete Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen; das Unterlassen kann zur Unzulässigkeit führen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt schon nicht erkennen, durch welche konkrete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in welchen ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein soll (§ 53 Abs. 1 VerfGHG). Ungeachtet dessen fehlt es an einer den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügenden Begründung (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Juni 2023 – VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 12). Schließlich ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Rechtsweg erschöpft hat oder dies ausnahmsweise nicht erforderlich war (§ 54 VerfGHG), noch, dass sie – dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entsprechend – alles Zumutbare getan hat, um eine eventuelle Verletzung ihrer Verfassungsrechte bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 4. Juni 2024 – VerfGH 37/24.VB-3, juris, Rn. 13, m. w. N.).