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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 63/23.VB-2·28.08.2023

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen mangels Rechtswegerschöpfung und konkreter Darlegung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg nach §54 Satz 1 VerfGHG erschöpft wurde. Zudem zeigte der Beschwerdeführer keine hinreichend konkret bezeichnete Möglichkeit einer Verletzung eines Landesverfassungsrechts durch einen Hoheitsakt auf. Weitergehende Ausführungen unterblieben gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht ersichtlicher Rechtswegerschöpfung und fehlender konkreten Darlegung einer Verfassungsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg gemäß §54 Satz 1 VerfGHG erschöpft wurde.

2

Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt darlegt (§18 Abs.1 Satz2, §55 Abs.1, Abs.4 VerfGHG).

3

Die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers umfasst die konkrete Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts und eine substantiiert dargestellte Verbindung zu einer behaupteten Verfassungsrechtsverletzung.

4

Der Verfassungsgerichtshof kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von einer weiteren materiellen Begründung absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).