Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde wegen der behaupteten Untätigkeit des Sozialgerichts. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere ob die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese Möglichkeit nicht dargelegt wurde (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts besteht.
Das bloße Rügen gerichtlicher Untätigkeit begründet die Zulässigkeit nur, wenn konkrete Anknüpfungspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung vorgetragen werden.
Fehlen darlegungsfähige Indizien für eine verfassungsrechtliche Beeinträchtigung, ist die Beschwerde nach den Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG zurückzuweisen.
Erfüllt die Eingabe die gesetzlichen Anzeige‑ und Begründungsanforderungen nicht, kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Rubrum
V
erfGH 6/26.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen Untätigkeit des Sozialgerichts
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 3. März 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht
aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |