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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 6/26.VB-3·03.03.2026

Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde wegen der behaupteten Untätigkeit des Sozialgerichts. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde zulässig ist, insbesondere ob die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese Möglichkeit nicht dargelegt wurde (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Sozialgerichts als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts besteht.

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Das bloße Rügen gerichtlicher Untätigkeit begründet die Zulässigkeit nur, wenn konkrete Anknüpfungspunkte für eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung vorgetragen werden.

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Fehlen darlegungsfähige Indizien für eine verfassungsrechtliche Beeinträchtigung, ist die Beschwerde nach den Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG zurückzuweisen.

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Erfüllt die Eingabe die gesetzlichen Anzeige‑ und Begründungsanforderungen nicht, kann die Kammer die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Rubrum

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V

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erfGH 6/26.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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­

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Beschwerdeführers,

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wegen Untätigkeit des Sozialgerichts

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 3. März 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

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den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht

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aufgezeigt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger