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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 6/24.VB-1·11.03.2024

Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Darlegung einer Rechtsverletzung verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen öffentlicher Gewalt des Landes. Zentrale Frage war, ob hinreichend dargelegt wurde, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts möglich ist. Der Verfassungsgerichtshof verwies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil diese Möglichkeit nicht erkennbar war. Eine materielle Prüfung erfolgte daher nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine Möglichkeit einer Verletzung eines Verfassungsrechts durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem in der Landesverfassung enthaltenen Recht verletzt haben könnte.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle und konkre­te Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch staatliches Handeln; pauschale oder abstrakte Vorwürfe genügen nicht.

3

Ist aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, dass eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte vorliegt, kann das Gericht die Beschwerde gemäß den Vorschriften des VerfGHG als unzulässig zurückweisen.

4

Bei Unzulässigkeit unterbleibt die materiell-rechtliche Prüfung des Kernsachverhalts und das Verfahren wird ohne Entscheidung über die Sache beendet.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).