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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 62/21.VB-2·10.02.2022

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen VerfGH-Beschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2022 und reicht eine als "Anhörungsrüge und Gegenvorstellung" bezeichnete Eingabe ein. Der Verfassungsgerichtshof hält die Eingabe für unzulässig und weist sie zurück. Entscheidungsrelevante Gehörsverletzungen oder grobes prozessuales Unrecht sind nicht dargetan. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen sind nur eingeschränkt vorgesehen.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (z.B. Wiederaufnahme nach §30 VerfGHG, Widerspruch nach §27 Abs.3 VerfGHG).

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Nach Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelter Nachrechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.

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Eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar, etwa zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts; bloße inhaltliche Kritik genügt nicht.

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Die Annahme der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen nicht ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs begründet für sich genommen keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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Vorbringen, das erstmals nach Ablauf der Frist für die Anhörungsrüge (§321a Abs.2 Satz1 ZPO) eingebracht wird, kann als neues Vorbringen gewertet und daher unberücksichtigt bleiben, ohne dass darin eine Gehörsverletzung liegt.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2022 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seiner vor den Zivilgerichten erhobenen Zahlungsklage und gegen die Zurückweisung seiner gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Anhörungsrüge.

4

1. Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss vom 18. Januar 2022 (VerfGH 62/21.VB-2, juris) wegen nicht ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs bzw. wegen mangelnder eigenständiger Beschwer des Beschlusses über die Anhörungsrüge als unzulässig zurückgewiesen.

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2. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ bezeichneten Eingabe vom 22. Januar 2022. Er sieht sich durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2022 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt und hält diesen auch für inhaltlich unrichtig.

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II.

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1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Der eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinaus gehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4; jeweils m. w. N.).

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b) Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

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aa) Eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) folgt entgegen der durch den Beschwerdeführer der Sache nach vertretenen Auffassung nicht daraus, dass der Verfassungsgerichtshof wegen der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde insgesamt als unzulässig angesehen und sich deswegen nicht mit den weiteren Rügen des Beschwerdeführers befasst hat.

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(1) Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass im – hier gegebenen – Fall einer im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren „vergessenen“ Rüge die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, legt er lediglich seine abweichende Ansicht dar, die er an die Stelle des durch den Verfassungsgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertretenen Standpunkts setzt, der sich seinerseits an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anlehnt. Mit der im Beschluss vom 18. Januar 2022 hierzu zitierten Rechtsprechung befasst sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht.

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(2) Auch soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Standpunkt einnimmt, das Amtsgericht habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 15. April 2021 zwingend berücksichtigen müssen, weil es sich hierbei nur um eine ergänzende Vertiefung seines bisherigen Vorbringens gehandelt habe, das auch nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO möglich sei, zeigt er keine Gehörsverletzung durch den Verfassungsgerichtshof auf. Indem er in diesem Zuge erstmals ausführt, die den Standpunkt des Amtsgerichts billigende Ansicht des Verfassungsgerichtshofs widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, rügt der Beschwerdeführer allenfalls einen inhaltlichen Fehler des Beschlusses vom 18. Januar 2022.

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Ohnedies trifft es nicht zu, dass der Standpunkt des Amtsgerichts im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Das Amtsgericht hat die erstmals nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Schriftsatz vom 15. April 2021 vorgetragene Rüge erkennbar als neues Vorbringen gewertet und sie aus diesem Grund nicht berücksichtigt. Damit befindet es sich im Einklang mit der vom Beschwerdeführer nur auszugsweise und selektiv wiedergegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – I ZR 160/07, juris, Rn. 17 m. w. N.). Der Versuch des Beschwerdeführers, sein Vorbringen als vertiefende und somit berücksichtigungsfähige Ergänzung seines vorausgegangenen Sachvortrags darzustellen, geht fehl. Der Beschwerdeführer hat in seiner fachgerichtlichen Anhörungsrügeschrift vom 10. März 2021 einen Verstoß gegen eine inhaltliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht geltend gemacht. Zudem stellt der im Schriftsatz vom 15. April 2021 ausgeführte Vortrag, den der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung im Fall des aus seiner Sicht gebotenen gerichtlichen Hinweises in das Verfahren vor dem Amtsgericht eingeführt hätte, in Abweichung von seinem bisherigen Klagevorbringen nicht auf den Zeitpunkt der bis dahin allein im Streit stehenden Kündigung des Girokontos durch die Bank im Juni 2009 ab, sondern auf eine rund drei Monate früher ausgesprochene Kündigung durch den Beschwerdeführer.

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bb) Schließlich verfängt auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht, die Zurückweisung der gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Mai 2021 gerichteten Verfassungsbeschwerde als unzulässig sei „nicht nachvollziehbar“. Der Beschwerdeführer gibt damit nicht zu erkennen, dass er die durch den Verfassungsgerichtshof auch in diesem Punkt zugrunde gelegte und im Beschluss vom 18. Januar 2022 angeführte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

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cc) Auch sonst ist den Ausführungen des Beschwerdeführers für die Annahme groben prozessualen Unrechts oder für eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs nichts zu entnehmen.