Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen (VerfGH NRW, Beschluss)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da nicht dargelegt wurde, dass durch das angegriffene Handeln Rechte aus der Landesverfassung verletzt sind. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht; Auslagenerstattung wurde abgelehnt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte dargelegt wurde; Auslagenerstattung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass durch die angegriffene Maßnahme Rechte aus der Landesverfassung verletzt wurden.
Die Kammer kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zurückweisen, wenn die materielle Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt.
Das Gericht kann nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Urteilsbegründung absehen, wenn die Unzulässigkeit offensichtlich ist.
Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.