VerfGH NRW: Anträge zur Besetzung der Vizepräsidentschaften des Landtags verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW verwarf als unzulässig Anträge, die die Besetzung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Landtags betrafen. Streitpunkt war, ob Abgeordnete bzw. Fraktionen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vizepräsidentenstellen haben. Das Gericht stellte fest, dass Art. 38 Abs.1 LV NRW die Wahlfreiheit der Abgeordneten schützt und weder Art.30 Abs.2 LV NRW noch ungeschriebene Demokratie- oder Rechtsstaatsgrundsätze oder bloße Geschäftsordnungsvorschriften einen solchen Anspruch begründen.
Ausgang: Anträge zur Anfechtung der Besetzung der Vizepräsidentschaften des Landtags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LV NRW gewährt den Abgeordneten die Freiheit, mit Mehrheit sowohl die Zahl der Stellvertreter der/des Präsidentin/Präsidenten als auch die zu wählenden Personen zu bestimmen.
Die aus Art. 38 Abs. 1 LV NRW folgende Wahlfreiheit der Abgeordneten unterliegt keiner verfassungsrechtlichen Bindung durch Art. 30 Abs. 2 LV NRW, sodass das Recht auf formale Teilhabe der Fraktionen keinen Anspruch jeder Fraktion auf die Stellung einer Vizepräsidentin bzw. eines Vizepräsidenten begründet.
Aus Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip lassen sich keine ungeschriebenen Vorgaben ableiten, die der Besetzung der Stellvertreterstellen verfassungsgemäße Mitwirkungsrechte der Fraktionen zusprechen, die über Art. 30 Abs. 2 LV NRW hinausgehen.
Bloße Vorschriften der Geschäftsordnung begründen keine verfassungskonstitutive Rechtsposition und können nicht Grundlage einer Feststellung im Organstreitverfahren sein.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LV NRW folgt die Freiheit der Abgeordneten, mit Mehrheit sowohl über die Zahl der Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags als auch über die zu wählenden Personen zu bestimmen.
2. Die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 LV NRW gründende Wahlfreiheit der Abgeordneten unterliegt keinen anderweitigen verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 30 Abs. 2 LV NRW. Das daraus folgende Recht der Fraktionen auf formal gleiche Teilhabe am politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess ergibt keinen Anspruch jeder Fraktion, aus ihren Reihen eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten stellen zu können.
3. Ungeschriebene Vorgaben für die Wahl der Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags sind auch nicht aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatprinzip abzuleiten. Der dadurch bewirkte Schutz geht ebenfalls da-hin, der parlamentarischen Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den politischen Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Er vermittelt den Fraktionen insoweit keine Mitwirkungsrechte, die über die sich aus Art. 30 Abs. 2 LV NRW ergebenden hinausreichen.
4. Bloße Geschäftsordnungsvorschriften begründen keine verfassungskräftig geschützte Rechtsposition und können nicht Grundlage der Feststellung im Organstreitverfahren sein. Es kann daher dahinstehen, ob nach geltendem Geschäftsordnungsrecht des Landtags jede Fraktion eine Vizepräsidentenposition beanspruchen kann.
Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen