Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt – Verfassungsbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es fehle an der hinreichenden Darlegung einer Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts. Mangels dieser Darlegung könne über die einstweilige Anordnung nicht entschieden werden.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung möglicher Verfassungsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts besteht.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Hauptsache (Verfassungsbeschwerde) unzulässig ist und damit die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung fehlen.
Zur Zulässigkeit ist die Darlegungslast des Beschwerdeführers entscheidend: Bloße Behauptungen reichen nicht aus; es sind substanziierte Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Verletzung vorzulegen.
Vor Bewilligung einstweiliger Maßnahmen hat das Gericht die Zulässigkeit der Hauptsache vorzubeziehen; ist diese nicht gegeben, darf keine einstweilige Anordnung erlassen werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 AS 832/25
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
Rubrum
VerfGH 61/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Antragstellers,
Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 832/25 -
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 832/25 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 23. April 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Prof. Dr. Hillgruber und
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
| Prof. Dr. Heusch | Prof. Dr. Hillgruber | Dr. Röhl |