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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 61/22.VB-1·28.08.2023

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Beratungshilfe im SGB II-Widerspruch zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensfragen im SozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt Prozesskostenhilfe und rügt die Ablehnung von Beratungshilfe für einen Widerspruch nach SGB II. Das Verfassungsgerichtshof lehnt den PKH-Antrag mangels Erfolgsaussicht ab und weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Begründend fehlt eine substantiiert dargelegte Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und verfassungsrechtlichen Maßstäben; die offensichtliche Parallelität zu einem früheren Beratungsfall rechtfertigt die Verweigerung von Beratungshilfe.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung und offensichtlicher Parallelität zu einem früheren Beratungsfall.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung; sie muss den Sachverhalt und die für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände so darstellen, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Aktenbeiziehung vornehmen kann.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt diese Erfolgsaussicht, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

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Die Verweigerung von Beratungshilfe in Parallelfällen ist verfassungskonform, wenn die Parallelität der Fallgestaltungen offenkundig ist und eine zuvor gewährte Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragbar ist.

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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch dargelegt, dass die Entscheidung von der eigenen Rechtsauffassung abweicht; der Beschwerdeführer muss konkret benennen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.

Relevante Normen
§ SGB II§ 1 Abs. 3 BerHG§ 56 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren.

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Die Beschwerdeführerin bezog ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 10. Januar 2022 wurden ihre Leistungen für den Zeitraum von Februar 2022 bis Januar 2023 festgesetzt. Mit Antrag vom 10. Februar 2022, der von ihrem Bevollmächtigten unter dem 28. Februar 2022 an das Amtsgericht Gladbeck gesandt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin Beratungshilfe für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Januar 2022. Zur Begründung hieß es, das Jobcenter zahle der Beschwerdeführerin zu wenig Miete. Unter dem 10. Februar 2022 legte der Bevollmächtigte Widerspruch ein und begründete ihn mit Schreiben vom 22. März 2022. Mit Beschluss vom 17. März 2022 wies das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 3 BerHG zurück, weil die Wahrnehmung ihrer Rechte seitens der Beschwerdeführerin mutwillig erscheine. Es gehe um „dieselbe Angelegenheit“ wie in dem Verfahren 19 II 349/21 BerHG, in dem der Beschwerdeführerin Beratungshilfe bewilligt worden sei, der Bevollmächtigte für sie Widerspruch gegen den dortigen Bescheid des Jobcenters vom 22. Juni 2021 mit der Begründung eingelegt habe, es würden zu wenig Mietkosten gezahlt, und der Widerspruch verworfen worden sei. Dagegen legte die Beschwerdeführerin unter dem 25. März 2022 Erinnerung ein, die unter dem 11. Mai 2022 begründet wurde. Mit nicht datiertem, der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2022 zugegangenem Beschluss wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück.

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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 14. Juli 2022, die am 15. Juli 2022 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, macht die Beschwerdeführerin geltend, die amtsgerichtlichen Beschlüsse verletzten sie in ihren Rechten auf ein faires Verfahren, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, und auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Sie verstießen zudem gegen den Gleichheitssatz in Form des Willkürverbots, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m.  Art. 3 Abs. 1 GG, und verletzten ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen gegen unterschiedliche Bescheide vorgegangen werde, die unterschiedliche Zeiträume beträfen, seien auch dann nicht als dieselbe Angelegenheit anzusehen, wenn die gleiche oder eine ähnliche Streitfrage zu entscheiden sei. Eine einheitliche Angelegenheit scheide zudem auch deshalb aus, weil kein gleichzeitig erteilter Auftrag vorliege. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren sei nicht mutwillig, weil es sich um eine schwierige Materie handele, deren Beurteilung der Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich sei.

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II.

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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die dafür gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie mangels ausreichender Begründung unzulässig ist.

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a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Sicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung

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ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 30. August 2022 – VerfGH 106/21.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

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b) Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG rügt, fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den dafür geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben und der Begründung der angefochtenen Entscheidungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt die Auslegung und Anwendung des Beratungshilfegesetzes in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese überschreiten den ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommenden Entscheidungsspielraum nur dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung unverhältnismäßig eingeschränkt wird, wobei der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden muss, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10, BVerfGK 18, 451 ff. = juris, Rn. 9 f.). Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung kann verfassungskonform mit der Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden, wenn die Parallelität der Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die übrigen Fälle übertragen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10, BVerfGK 18, 451 ff. = juris, Rn. 12). In diesem Fall wird der Rechtsuchende

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durch die in einer Sache gewährte Beratung regelmäßig in die Lage versetzt, die rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend zu beurteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fachgericht die Verweigerung von Beratungshilfe für Parallelfälle auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, auf die Möglichkeit der Selbsthilfe oder auf die Mutwilligkeit der Wahrnehmung der Rechte stützt oder annimmt, dass es sich bei engem sachlichem und zeitlichen Zusammenhang nur um eine Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG handelt (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10, BVerfGK 18, 451 ff. = juris, Rn. 14 f.). Eine solche offensichtliche Parallelität des vorliegenden Antrags mit dem dem Verfahren 19 II 349/21 BerHG zugrundeliegenden Antrag hat das Amtsgericht angenommen, indem es auf die Gleichartigkeit des Gegenstandes und die Einheitlichkeit der Bearbeitungsweise mit fast identischen Schriftsätzen in beiden Verfahren abgestellt hat. In der Verfassungsbeschwerde ist insoweit nicht ansatzweise ein spezifisch verfassungsrechtlicher Verstoß durch die amtsgerichtliche Auslegung des Begriffs derselben Angelegenheit dargetan. Die Widerspruchsbegründung in dem Verfahren 19 II 349/21 BerHG wird nicht vorgelegt. Die Verfassungsbeschwerde legt auch nicht substantiiert dar, dass das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit es trotz entsprechender Parallelität der Fälle im Einzelfall ausnahmsweise gebietet, erneut Beratungshilfe zu gewähren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 1 BvR 3151/10, BVerfGK 18, 451 ff. = juris, Rn. 13).

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c) Eine entgegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG objektiv willkürliche Anwendung von § 1 Abs. 1 BerHG ist aus denselben Gründen erst recht nicht dargelegt.

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d) Zur geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag.

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e) Schließlich ist auch ein Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, nicht dargelegt. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Erinnerung die Ausführungen der Erinnerungsbegründung vom 11. Mai 2022 ausdrücklich erwähnt und diesen seine eigene Argumentation entgegengesetzt. Welchen konkreten Vortrag aus der Erinnerungsbegründung das Amtsgericht dabei nicht berücksichtigt haben soll, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Vor einer von der eigenen Rechtsauffassung abweichenden Entscheidung schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18; siehe auch VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32, m. w. N.).