Verfassungsbeschwerde gegen Prozessführung: Zurückweisung wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt das Verhalten eines Richters in einer Hauptverhandlung vor dem Landgericht Münster. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da weder Rechtswegerschöpfung erkennbar ist noch die ausdrücklich geforderten substantiierten Begründungen vorliegen. Es fehlt an der hinreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Substantiierung und unklarer Rechtswegerschöpfung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die über die bloße Nennung des verletzten Rechts und der angegriffenen Maßnahme hinausgeht.
Der Beschwerdeführer muss hinreichend darlegen, dass eine mögliche Verletzung eines Grundrechts vorliegt und zeigen, dass die fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des gerügten Grundrechts beruht.
Zur Darlegung eines Grundrechtsverstoßes ist insbesondere eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen und den für den behaupteten Verstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben erforderlich.
Fehlende Angaben zur Erschöpfung des Rechtswegs und mangelnde Substantiierung der Rüge rechtfertigen die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; bei Nichtstattgabe besteht kein Anspruch auf Auslagenerstattung nach § 63 Abs. 4 VerfGHG.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Verhalten des Richters am Landgericht im Verfahren 5 Ns-72 Js 3101/20-155/20 in einer Hauptverhandlung, die am 18. Februar 2021 vor dem Landgericht Münster stattfand.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob sich die Verfassungsbeschwerde lediglich gegen die Prozessführung des Richters oder gegen eine bestimmte Entscheidung richtet und ob bereits gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der Rechtsweg erschöpft ist, genügt sie jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen.
Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die den maßgeblichen Sachverhalt allenfalls in groben Zügen schildernde Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.