Gegenvorstellung nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer bat mit Gegenvorstellung vom 21. Juli 2020 um erneute Entscheidung über seine zuvor zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde. Die 3. Kammer blieb nach Zurückweisung des Verfahrens zuständig und prüfte die Eingabe. Sie stellte fest, dass die Gegenvorstellung unzulässig bzw. unstatthaft ist und verwies zur Begründung auf eine parallel ergangene Entscheidung. Wiederholte, inhaltsgleiche Vorbringen werden künftig nicht mehr beschieden.
Ausgang: Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21.07.2020 als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde bleibt die Kammer für weitere das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffende Entscheidungen zuständig (vgl. §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG).
Eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe ist unzulässig, wenn sie unstatthaft ist; insoweit kann die Kammer die Eingabe zurückweisen.
Eine Gegenvorstellung, die im Wesentlichen nur frühere Vorbringen wiederholt und keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält, kann ohne weitere Erörterung unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer kann zur Begründung einer Zurückweisung auf eine gleichlautende, bereits ergangene Entscheidung verweisen und damit die ausführliche Darlegung in der Einzelentscheidung vermeiden.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 unter Hinweis auf die Begründung des zeitgleich ergangenen Beschlusses im Verfahren VerfGH 10/20.VB-3, das ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, als unzulässig zurückgewiesen und zur weiteren Erläuterung ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genüge.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer, über seine Verfassungsbeschwerde neu zu entscheiden.
II.
1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers ist unzulässig. Sie ist unstatthaft. Wegen der Einzelheiten der Begründung kann auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tag (Verfahren VerfGH 10/20.VB-3) verwiesen werden.
3. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.