Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Landgerichtsbeschluss zur Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unzulässig zurück. Es fehle hinreichende Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. §§18,55 VerfGHG). Eine ausführlichere Begründung unterblieb (§58 Abs.2 S.4 VerfGHG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ergab sich mit der Hauptsache als erledigt; Auslagen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichende Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aufzeigt.
Der Verfassungsgerichtshof kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG ohne weitergehende Begründung zurückweisen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit Entscheidung in der Hauptsache erledigt und ist demgemäß unbeachtlich, wenn die Hauptsache die vorläufige Regelung aufhebt.
Eine Erstattung der Auslagen nach §63 Abs.4 VerfGHG kommt nur zugunsten des obsiegenden Beschwerdeführers in Betracht.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht die hinreichende Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG). Dies gilt sowohl in Bezug auf den konkret angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2019 über die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge als auch hinsichtlich seines darüber hinausgehenden Vorbringens, wonach durch illegale Einflussnahmen Dritter generell die richterliche Unabhängigkeit zu seinem Nachteil verletzt werde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Verfassungsgerichtshof nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.