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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 59/26.VB-3·23.04.2026

Einstweilige Anordnung abgelehnt – Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Entscheidungen des LSG NRW. Der Verfassungsgerichtshof NRW lehnt den Eilantrag ab, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Es fehle an der hinreichenden Darlegung, dass eine Verletzung eines Verfassungsrechts des Antragstellers möglich sei (vgl. §§18, 55 VerfGHG).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache mangels hinreichender Darlegung einer möglichen Verfassungsverletzung unzulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass die Möglichkeit besteht, dass er in einem Recht aus der Landesverfassung verletzt sein könnte.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Hauptsache aus Gründen der Unzulässigkeit keine Aussicht auf Annahme bietet.

3

Zur Zulässigkeit verfassungsgerichtlicher Anträge gehört die substantielle Darlegung konkreter Tatsachen, die eine plausible Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Rechte begründen.

4

Bei der Prüfung von Eilanträgen ist die vorläufige Zuständigkeit des Verfassungsgerichts von der Zulässigkeit der Hauptsache abhängig; formelle Darlegungspflichten nach VerfGHG sind maßgeblich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 60 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 2 AS 1483/24

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

Rubrum

1

VerfGH 59/26.VB-3

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Beschluss

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In dem Verfahren über

4

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

5

des Herrn

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­

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Antragstellers,

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Bevollmächtigter: Rechtsanwalt

9

gegen

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den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-West­falen vom 20. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -

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den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-West­falen vom 13. April 2026 - L 2 AS 1483/24 -

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hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 23. April 2026

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durch

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den Richter Prof. Dr. Hillgruber,

18

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

19

den Richter Dr. Nedden-Boeger

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gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

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Prof. Dr. HillgruberProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger