Verfassungsbeschwerde gegen zahlreiche Hoheitsakte als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW wies VerfGH 59/23 und 60/23 am 17.10.2023 als unzulässig zurück. Zahlreiche als Anlagen vorgelegte Hoheitsakte bildeten den Streitgegenstand; nur einzelne Maßnahmen waren zweifelsfrei benannt. Soweit die Beschwerden die Anwendung materiellen Bundesrechts rügten, fehlte die Zulässigkeit nach §53 Abs.2 VerfGHG. Die Begründung legte nicht hinreichend dar, dass Verfassungsrechte der Beschwerdeführer verletzt sein könnten; eine weitere Sachprüfung unterblieb.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen, da Begründung keine hinreichende Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung darlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie im Wesentlichen die Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (§53 Abs.2 VerfGHG).
Die Beschwerdebegründung muss hinreichend darlegen, dass durch die angegriffenen Hoheitsakte die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten aus der Landesverfassung besteht; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht.
Bei Vorlage einer Vielzahl von Hoheitsakten ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit einzelne Maßnahmen eindeutig als Beschwerdegegenstand benannt und konkretisiert sind.
Ergibt sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, kann das Gericht von einer weiteren materiellen Begründung der Entscheidung absehen (vgl. §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit aus der Vielzahl der als Anlagen vorgelegten Hoheitsakte überhaupt konkrete Maßnahmen zweifelsfrei als Beschwerdegegenstand benannt wurden und die Verfassungsbeschwerde nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Anwendung materiellen Bundesrechts beanstandet wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.