Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 58/25.VB-1 und VerfGH 59/25.VB-1·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist und ein ausnahmsweises Absehen (Unzumutbarkeit) nicht geboten ist. Weiterhin ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die allein in Betracht kommende Anwendung von Bundesprozessrecht ein in der Landesverfassung verankertes Recht verletzt wäre. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich hiermit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs, Ausnahmegrund nicht dargetan und keine hinreichende Darlegung einer Landesverfassungsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; die Erschöpfung des Rechtswegs ist verfahrensrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung.

2

Von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung ist nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen besonderer Gründe (z. B. Unzumutbarkeit) abzusehen.

3

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass durch die angegriffene Entscheidung oder durch die Anwendung von Bundesprozessrecht eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts droht oder eingetreten ist.

4

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt bzw. wird gegenstandslos, soweit die Hauptsacheentscheidung die zu regelnden Vorfragen bereits erledigt.

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung insbesondere wegen Unzumutbarkeit hier nicht veranlasst ist. Überdies ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die hier allein in Betracht zu ziehende Anwendung von Prozessrecht des Bundes (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG) nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.