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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 58/23.VB-1·28.08.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender Darlegung konkreten Hoheitsakts

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen nicht näher bezeichnete Maßnahmen. Zentrale Frage war die Zulässigkeit: ob eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt möglich ist. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die erforderliche Konkretisierung und Darlegung fehlten. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht (§58 Abs.2 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da kein hinreichend konkret bezeichneter Hoheitsakt und damit keine mögliche Rechtsverletzung aufgezeigt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt möglich ist.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Konkretisierung des angegriffenen Hoheitsakts; allgemein gehaltene oder unkonkrete Rügen genügen nicht.

3

Fehlt die erforderliche darlegungsmäßige Möglichkeit einer Rechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweisen.

4

Das Gericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit die Entscheidung ohne weitergehende Begründung erlassen (vgl. §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch einen hinreichend konkret bezeichneten Hoheitsakt aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).