Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023, mit dem seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden war. Die Kammer entscheidet nach §§ 58, 59 VerfGHG und weist den Rechtsbehelf als unzulässig zurück. Gesetzlich vorgesehene Korrekturinstanzen lagen nicht vor, und es sind keine substantierten Gehörsverletzungen vorgetragen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss zur Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; abändernde Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (z.B. Wiederaufnahme § 30 VerfGHG, Widerspruch § 27 Abs. 3 VerfGHG).
Nach endgültiger Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde besteht ein überwiegendes Interesse an der Beendigung des Verfahrens, das die Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa zur Abwehr groben prozessualen Unrechts oder bei substantiiert geltend gemachter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, wenn keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte für Gehörsverletzungen oder sonstige erhebliche Verfahrensfehler vorgetragen werden.
Tenor
Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die im Rubrum genannten gerichtlichen Entscheidungen mit Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf vom 26. Juni 2023, der am 30. Juni 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist.
II.
1. Über den als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof gerichtet sind, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 – VerfGH 103/22.VB-1, juris, Rn. 4).
b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer meint lediglich, dass anders zu entscheiden gewesen wäre.