Eilantrag gegen CoronaSchVO abgelehnt: Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten einstweilige Außervollzugsetzung der Coronaschutzverordnung mit Blick auf an Inzidenzwerte geknüpfte Maßnahmen und eingriffsvolle Folgen für Gewerbefreiheit und Grundrechte. Der VerfGH NRW lehnte den Antrag als unzulässig ab. Entscheidend war die Subsidiarität: fachgerichtlicher Eilrechtsschutz (insbesondere OVG NRW nach §47 Abs.6 VwGO) sei vorrangig und nicht erschöpft worden. Zudem enthielt die Antragsschrift Form- und Konkretisierungsmängel.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Subsidiarität) und formeller Mängel.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat (Subsidiarität).
Gegen eine Landesverordnung wie die Coronaschutzverordnung ist der Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht statthaft; das Oberverwaltungsgericht kann nach § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen.
Das bloße Überschreiten eines in der Verordnung genannten Inzidenzwerts entfaltet ohne weitere Vollzugsakte keine verordnungsunmittelbaren Rechtsfolgen; konkrete Maßnahmen sind durch die zuständigen Gebietskörperschaften zu prüfen und umzusetzen.
Ein Antrag ist unzulässig, wenn Vertretungsbefugnis, die konkret angegriffenen Verordnungsbestimmungen oder die Verletzung spezieller Grundrechte nicht hinreichend bestimmt und substantiiert dargelegt sind.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Antragsteller gegen die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der auf den 27. März 2021 datierenden Vierten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 330).
Sie halten es für verfassungswidrig, dass in dieser Verordnung geregelte Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie an das Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwerts anknüpfen. Der Inzidenzwert selbst sei verfassungswidrig. Die Schließung des Einzelhandels beeinträchtige die Gewerbefreiheit und beeinflusse den Betrieb ihrer Firmenprodukte in Deutschland negativ. Zugleich würden persönliche Grundrechte, offenbar des Antragstellers zu 2., als Musiker durch die Auftrittsverbote verletzt.
II.
Der Antrag wird abgelehnt, weil er unzulässig ist.
Die Antragsschrift stellt nicht ausdrücklich klar, für wen der Antrag gestellt wird. Die Kammer legt die Antragsbegründung dahingehend aus, dass der Antrag nicht allein für die Antragstellerin zu 1. gestellt wird, sondern daneben auch der Antragsteller zu 2. in eigener Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt.
Dabei bleibt offen, ob der für die Antragstellerin zu 1. gestellte Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil er lediglich von einem ihrer beiden Geschäftsführer unterzeichnet wurde und nicht vorgetragen ist, dass abweichend von der Grundregel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GmbHG Alleinvertretungsbefugnis besteht.
Die Antragsteller haben keine konkreten Vorschriften der Coronaschutzverordnung benannt, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt sehen. Ihr Begehren kann aber zumindest dahin verstehen werden, dass sie die vorläufige Außervollzugsetzung sämtlicher Bestimmungen der Coronaschutzverordnung anstreben, die an das Überschreiten eines Inzidenzwerts anknüpfen und sie in ihren genannten Freiheiten verletzen könnten. Ob damit das Antragsziel entsprechend den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und § 27 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen hinreichend konkret umrissen ist, kann auf sich beruhen.
Der Antrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihm der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegensteht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. März 2021 – VerfGH 39/21.VB-3, juris, Rn. 7, m. w. N.).
Gegen die Coronaschutzverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW der Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen statthaft (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 56). Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ein solcher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann auch gestellt werden, ohne dass bereits ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW gestellt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 – 13 B 1656/20.NE, juris, Rn. 14).
Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller von der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit eines beim Oberverwaltungsgericht zu stellenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos Gebrauch gemacht haben oder dies nach Maßgabe des § 54 Satz 2 VerfGHG oder sonst aus Gründen der Unzumutbarkeit entbehrlich sein könnte.
Im Übrigen steht der zulässigen Verfassungsbeschwerde die Subsidiarität auch insoweit entgegen, als eine Überschreitung des Inzidenzwertes, gegen den sich die Antragsteller im Kern ihres Beschwerdevorbringens wenden, ohne weitere Vollzugsakte keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Nach § 7 Abs. 2 der angegriffenen Coronaschutzverordnung sind die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz lediglich verpflichtet, die Anordnung weiterer Maßnahmen auf örtlicher Ebene zu prüfen. Auch bei einer Unterschreitung treten keine verordnungsunmittelbaren Rechtsfolgen ein. Vielmehr ist in diesem Fall die betroffene Gebietskörperschaft im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ermächtigt, im pflichtgemäßen Ermessen über etwaige Reduzierungen der in der Verordnung getroffenen Maßnahmen nach örtlichem Bedarf zu entscheiden. Sowohl gegen eine Verschärfung als auch gegen eine abgelehnte Lockerung stünde den Antragstellern aber fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz offen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG).