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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 58/19.VB-2·10.02.2020

Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Vollstreckungsschutzantrag verworfen

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeFristenrecht/WiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren und erhebt Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Gefährdung seiner Gesundheit (Art.2 GG/Art.4 LV). Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil die gesetzliche Frist versäumt und die Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht wurde. Vorgelegte eidesstattliche Versicherung und ärztliche Stellungnahmen enthielten keine hinreichend konkreten Angaben für den relevanten Zeitraum. Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen unzureichender Glaubhaftmachung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Erhebungsfrist versäumt und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.

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Die Gewährung der Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis setzt eine glaubhafte Darlegung der Verhinderung im maßgeblichen Zeitraum voraus; pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.

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Eidesstattliche Versicherungen und ärztliche Kurzatteste müssen konkrete, zeitlich abgegrenzte Befunde oder Anknüpfungstatsachen enthalten, um als glaubhaftmachende Mittel für fehlende Geschäftsfähigkeit zu dienen.

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Kosten werden nur nach den im Verfassungsgerichtshofsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erstattet; ein Unterliegen schließt Erstattung aus.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages in einem Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken.

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1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2011 einen Schlaganfall erlitten und ist später zudem an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Er war Eigentümer dreier Grundstücke in E, Gemarkung X. Er wohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem auf einem dieser Grundstücke errichteten Gebäude. Im Jahre 2018 beantragte ein Gläubiger des Beschwerdeführers die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke. Der Versteigerungstermin fand am 3. Juni 2019 vor dem Amtsgericht Duisburg statt. Der Beschwerdeführer nahm an diesem Termin persönlich teil.

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Mit einem am 11. Juni 2019 zur Akte des Zwangsversteigerungsverfahrens gelangten Schreiben bat der – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer um „Vollstreckungsschutz für den Zuschlag“ und die einstweilige Aussetzung des Zuschlages. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, die weitere Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens führe zu einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Lebensgefährtin. Folge seiner Erkrankungen seien erhebliche Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und eine bis in die Gegenwart hinein bestehende Berufsunfähigkeit. Die vergangenen Jahre seien von sich abwechselnden Phasen langsamer Genesung einerseits und erneuter Verschlechterung des Krankheitsbildes andererseits gekennzeichnet gewesen. Ein jeder dieser Rückfälle habe die gesundheitlichen Fortschritte der vorangegangenen Genesungsphase wieder zunichte gemacht. Rückfälle seien jeweils nach Belastungen aufgetreten, die seine Stressresistenz überstiegen hätten. Die Dauer der Wiedergenesung nach einem solchen Rückfall betrage mehrere Wochen oder mehrere Monate, in einem Fall habe es sogar mehr als ein Jahr gedauert. Grundvoraussetzung für eine Erholung von einem Rückfall seien absolute Ruhe und das Fehlen jeglicher Stressfaktoren. In der Erholungsphase nach einem Rückfall sei er „praktisch handlungsunfähig in Bezug auf verwaltungsmäßige oder rechtsgeschäftliche Vorgänge“. Bei weiteren starken Stressbelastungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein neuer Rückfall zu erwarten. Seitdem er dem Versteigerungstermin beigewohnt habe, seien bei ihm Symptome aufgetreten, die üblicherweise einen drohenden neuen Rückfall ankündigten. Bei dem Zwangsversteigerungsverfahren handele es sich um eine der stärksten Stressbelastungen, denen er bislang ausgesetzt gewesen sei. Seine Lebensgefährtin leide an einer Depression. Die Belastungen durch das Zwangsversteigerungsverfahren bewirkten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bis hin zu einem möglicherweise lebensbedrohenden depressiven Zustand. Hätte das Amtsgericht Kenntnis von den Gesundheitsgefahren für ihn, den Beschwerdeführer, und seine Lebensgefährtin gehabt, hätte es das Zwangsversteigerungsverfahren niemals in Gang setzen dürfen. Aufgrund seiner Erkrankung sei er allerdings zunächst nicht in der Lage gewesen, seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren angemessen wahrzunehmen. Erst seit kurzer Zeit sei ihm dies wieder möglich.

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Das Amtsgericht Duisburg wies den Vollstreckungsschutzantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 11. Juni 2019 – 046 K 025/18 – zurück und erteilte zugleich dem Meistbietenden den Zuschlag.

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Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. August 2019 näher begründete. Das Landgericht Duisburg wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 21. August 2019 – 11 T 88/19 – zurück. Die

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Rechtsbeschwerde ließ das Landgericht nicht zu. Der Beschluss wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. August 2019 bekanntgegeben.

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2. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Oktober 2019, beim Verfassungsgerichtshof am gleichen Tage eingegangen, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und begehrt die Aufhebung der Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts. Zugleich beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Er sei im Zeitraum vom 22. August 2019 bis zum 7. Oktober 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Aufgrund seiner bereits dargestellten Erkrankung sei er aufgrund einer Beeinträchtigung seiner Konzentrationsleistungsfähigkeit und seiner Entscheidungsfindungsfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, auch nur ansatzweise adäquat zu reagieren. Er sei in dem genannten Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen.

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II.

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erhoben. Der Beschluss des Landgerichts Duisburg wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. August 2019 in vollständiger Form bekanntgegeben. Die einmonatige Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG endete damit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO mit Ablauf von Montag, dem 23. September 2019. Die Verfassungsbeschwerde ist indes erst am 21. Oktober 2019 erhoben worden.

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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen. Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG). Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mitteln zur Glaubhaftmachung wohnt kein ausreichender Glaubhaftmachungswert inne, um das Vorliegen des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2019 enthält lediglich die – in keiner Weise näher begründete und damit auch in keiner Weise aussagekräftige – Behauptung, er sei vor dem 7. Oktober 2019 nicht in der Lage gewesen, den Beschluss des Landgerichts zur Kenntnis zu nehmen. Im Ergebnis ebenfalls ohne hinreichenden Glaubhaftmachungswert ist auch die Stellungnahme des Prof. Dr. A vom 17. Oktober 2019. Diese Stellungnahme erschöpft sich in der Wiedergabe mehrere Jahre alter fachärztlicher Berichte und der – ohne Mitteilung konkreter Anknüpfungstatsachen und ohne Mitteilung einer konkreten Diagnose und eines konkreten Störungsbildes für den hier relevanten Zeitraum erfolgenden – Feststellung, der Beschwerdeführer sei psychodiagnostisch untersucht worden und in dem hier relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen, auch nur ansatzweise adäquat zu reagieren, und auch nicht „geschäftsfähig“ gewesen. Die lässt in keiner Weise erkennen, wieso dem Beschwerdeführer gerade im Zeitraum vom 22. August bis 6. Oktober 2019 die Geschäftsfähigkeit gefehlt haben soll und wieso der zeitliche und/oder behördliche Druck davor oder danach gefehlt haben sollte. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ebenfalls nicht aussagekräftig ist das vom Beschwerdeführer als „Anlage 7“ zu seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vorgelegte Kurzattest der Notfallambulanz eines Krankenhauses in Oberhausen. Dort ist – ohne nähere Angaben, insbesondere ohne Darstellung eines konkreten Störungsbildes – lediglich von einer „organischen affektiven Störung“ und von „bestehenden Belastungsfaktoren“ die Rede; die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme des Beschwerdeführers wurde offenbar nicht gesehen. Es fehlt damit im Ergebnis an Glaubhaftmachungsmitteln, die geeignet wären, dem Verfassungsgerichtshof ein konkretes Bild von dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem hier fraglichen Zeitraum zu vermitteln und dem Gericht aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten.

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III.

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Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.