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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 57/22.VB-3·11.07.2022

Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen nach Hinweisschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof NRW mit Beschluss vom 12.7.2022 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Das Gericht stützte die Entscheidung auf die in vorausgegangenen Hinweisschreiben vom 10. und 30. Mai 2022 dargestellten Gründe. Ein später eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerinnen änderte daran nichts, da keine entscheidungserheblichen neuen Umstände vorgetragen wurden.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (verworfen); nachfolgendes Schreiben unbeachtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführer die in Hinweisschreiben benannten Mängel nicht substantiiert beheben.

2

Das Verfassungsgericht kann eine Beschwerde mit Bezug auf zuvor ergangene Hinweisschreiben als unzulässig zurückweisen, wenn die darin aufgezeigten Gründe fortbestehen.

3

Ein nachgereichtes Schreiben der Beschwerdeführerinnen führt nur dann zur Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung, wenn es neue, für die Zulässigkeit entscheidungserhebliche Tatsachen oder substantiiertes Vorbringen enthält.

4

Fehlende oder nicht substantiiert dargestellte Einwendungen gegen die vom Gericht aufgezeigten Mängel rechtfertigen keine Abänderung der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den in den Hinweisschreiben vom 10. und 30. Mai 2022 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Das nachfolgende Schreiben der Beschwerdeführerinnen veranlasst keine davon abweichende Entscheidung.