Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg noch nicht erschöpft hat. Eine Entscheidung ohne vorherige Rechtswegerschöpfung kommt nur bei allgemein bedeutsamen Fragen oder bei drohendem schweren und unabwendbarem Nachteil in Betracht; beides liegt nicht vor. Die einstweilige Anordnung erledigt sich damit; Auslagen werden nicht erstattet.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpften Rechtswegs und fehlender Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Rechtswegerschöpfung
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft ist und der Beschwerdeführer noch zur Berufung oder zum Nachverfahren berechtigt ist.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes kann eine Verfassungsbeschwerde nur gegen Akte der Landesstaatsgewalt entgegennehmen; Bundesgesetze (z. B. InsO) sind keine Akte der Landesgewalt und begründen keine Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts.
Eine Entscheidung ohne Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nur zulässig, wenn die Beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer bei Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.
Die Unmöglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, begründet nicht ohne Weiteres einen schweren und unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG; substantiiertes Vortragen ist erforderlich.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung entfällt, wenn die Entscheidung der Hauptsache mangels Zulässigkeit zurückgewiesen wird; erstattungsfähige Auslagen sind nur bei Obsiegen vorgesehen (vgl. § 63 Abs. 4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls derzeit den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil des Landgerichts. Gegen dieses ist die Berufung eröffnet (§ 599 Abs. 3, § 511 ZPO); zudem kann der Beschwerdeführer seine Rechte im Nachverfahren geltend machen (§ 600 ZPO). Zwar hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Berufung gegen das verfahrensgegenständliche Urteil eingelegt, die Entscheidung hierüber ist aber offenbar noch nicht ergangen und der Rechtsweg damit nicht erschöpft.
Der Beschwerdeführer kann nicht mit Erfolg geltend machen, er wende sich im Kern gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung, gegen die als förmliches Gesetz kein Rechtsweg eröffnet sei. Verstünde man das Begehren des Beschwerdeführers in diesem Sinn, wäre die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil nach Art. 75 Nr. 5a LV und § 53 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nur gegen Akte der Landessstaatsgewalt eröffnet ist. Bei der Insolvenzordnung handelt es sich aber um ein Bundesgesetz und damit um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes.
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen der Verfassungsgerichtshof auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden kann. Dies ist nach § 54 Satz 2 VerfGHG der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er könne die – wohl zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil erforderliche – Sicherheitsleistung nicht erbringen, ohne eine Immobilie zu verkaufen, legt er jedenfalls keinen schweren und unabwendbaren Nachteil in diesem Sinne dar.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.