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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 56/23.VB-3 und VerfGH 57/23.VB-3·16.10.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen Frist- und Begründungsmängeln

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW, die das Gericht als unzulässig zurückwies. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Erhebung und Begründung war nicht gewahrt. Zudem legt die Begründung nicht hinreichend dar, dass ein Recht aus der Landesverfassung verletzt sein könnte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Monatsfrist nach §55 Abs.1 VerfGHG nicht gewahrt und Begründung reicht nicht zur Darlegung einer Verfassungsverletzung; einstweilige Anordnung erledigt sich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist für Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde strikt einzuhalten; bei Fristversäumnis ist die Beschwerde regelmäßig unzulässig.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss hinreichend darlegen, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts möglich ist; bloße Behauptungen oder pauschale Ausführungen genügen nicht.

3

Ergibt die Beschwerdebegründung keine nachvollziehbare Möglichkeit einer Verfassungsverletzung und ist zugleich die Verfristung gegeben, kann das Gericht die Beschwerde ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zurückweisen.

4

Ein mit der Hauptsache gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entfällt, wenn sich die Grundentscheidung der Hauptsache erledigt hat.

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Abgesehen davon, dass – soweit ein Beschwerdegegenstand überhaupt zutreffend bezeichnet ist – die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der der Sache nach gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.