Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 56/21.VB-2·26.04.2021

Verfassungsbeschwerde gegen kommunale Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die im Hinweisschreiben dargelegten Unzulässigkeitsgründe bestehen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass der Rechtsweg gegen die beanspruchten Maßnahmen erschöpft ist oder ausnahmsweise nicht zu erschöpfen war. Eine nachträgliche Erweiterung der Beschwerde gegen weitere Stellen ändert daran nichts. Auslagen werden nicht erstattet, weil der Beschwerdeführer nicht obsiegt hat.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Auslagenerstattung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den vorgängigen Rechtsweg gegen die angegriffenen Maßnahmen nicht erschöpft hat und kein Ausnahmefall vorliegt.

2

Eine Erweiterung der Beschwerde auf weitere Behörden genügt nicht zur Heilung der Unzulässigkeit, sofern nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg gegen diese Behörden erschöpft wurde oder entbehrlich ist.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Beschwerde gemäß den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG durch Beschluss zurückweisen, wenn die im Hinweisschreiben dargelegten Unzulässigkeitsgründe nicht entkräftet werden.

4

Eine Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie aus den im Hinweisschreiben vom 30. März 2021 genannten Gründen unzulässig ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. April 2021 stehen dem nicht entgegen. Soweit er sich darin erstmals gegen die Landesregierung, die Landräte und die Bürgermeisterin der Stadt Coesfeld wendet, ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass er gegen deren (nicht hinreichend konkret benannte) Maßnahmen gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden kann.

3

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.