Verfassungsbeschwerde gegen § 7 CoronaSchVO wegen Schließung von Kosmetikinstitut verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin eines Kosmetikinstituts erhob Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag gegen § 7 der CoronaSchVO und rügte Eingriffe in berufliche Freiheitsrechte sowie Ungleichbehandlung gegenüber Friseuren. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der einfache Rechtsweg nicht erschöpft war. Eine Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht (VwGO §47 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §109a JustizG NRW) ermögliche zeitnahen Eilrechtsschutz. Eine Vorabentscheidung nach §54 Satz 2 VerfGHG kam mangels geklärter Tatsachenlage und erforderlicher fachgerichtlicher Aufarbeitung nicht in Betracht; der Eilantrag erledigte sich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 7 CoronaSchVO mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen; Eilantrag damit erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Landesverordnung ist unzulässig, wenn der Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht erschöpft ist (§ 54 VerfGHG).
Verordnungen des Landes können im Verfahren der Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden (VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 109a JustizG NRW), wodurch der fachgerichtliche Rechtsweg vorrangig ist.
Eine vorzeitige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nur ausnahmsweise möglich bei allgemeiner Bedeutung oder bei drohendem schwerem, unabwendbarem Nachteil; unbegründet ist sie, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt oder die einfachrechtliche Lage ungeklärt sind.
Zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Eingriffen in Grundrechte im Zusammenhang mit einer Pandemie bedarf es in der Regel fachgerichtlicher Aufarbeitung und der Ermittlung fachwissenschaftlicher Grundlagen (virologisch/epidemiologisch/medizinisch), insbesondere vor einer endgültigen verfassungsgerichtlichen Entscheidung.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 127/20.VB-126.10.2020Zustimmendjuris, Rn. 7
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 67/20.VB-112.10.2020Zustimmend2 Zitationen
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 74/20.VB-212.10.2020Zustimmendjuris, Rn. 7
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 85/20.VB-209.06.2020Neutraln.v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, juris
- Verfassungsgerichtshof NRWVerfGH 74/20.VB-204.06.2020Zustimmend2 Zitationen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin, die ein Kosmetikinstitut betreibt, wendet sich mit ihrer mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung in der seit dem 4. Mai 2020 geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. Mai 2020 (GV. NRW S. 333b).
1. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 22. März 2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) (GV. NRW. S. 178a), die mit Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202) geändert wurde. Im weiteren Verlauf wurde die Coronaschutzverordnung durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) neu gefasst. Weitere Änderungen erfolgten unter anderem mit Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. Mai 2020 (GV. NRW S. 333b).
§ 7 CoronaSchVO in der seit dem 4. Mai 2020 geltenden Fassung enthält Regelungen für Handwerk, Dienstleistungsgewerbe und Heilberufe. Nach Absatz 3 der Vorschrift sind Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage). Hiervon ausgenommen sind Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen, medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen und die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen. Nach Absatz 4 sind bei Beachtung bestimmter Hygiene- und Infektionsschutzstandards zudem Friseurleistungen und Fußpflege zulässig.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 4. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde gegen § 7 CoronaSchVO erhoben und diese mit einem Eilantrag verbunden. Sie sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ihr werde keine Möglichkeit der Berufsausübung mehr gegeben. Auch sei es gleichheitswidrig, dass manche Branchen, wie z.B. das Friseurhandwerk, unter Beachtung von Hygienestandards wieder tätig sein dürften, sie aber nicht. Ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei durch die Stadt Münster trotz Vorlage eines ausführlichen Hygienekonzepts abgelehnt worden.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Die Beschwerdeführerin richtet sich zwar nicht gegen die eine Ausnahmegenehmigung ablehnenden Entscheidungen der Stadt Münster, sondern unmittelbar gegen eine Bestimmung der Coronaschutzverordnung. Auch die Verordnung selbst bzw. einzelne ihrer Regelungen kann sie aber unmittelbar vor dem Oberverwaltungsgericht angreifen. Seit dem 1. Januar 2019 können Verordnungen des Landes gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW im Verfahren der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht überprüft werden. Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist.
Eine Entscheidung vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist nicht angezeigt. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zwar hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzverordnung allgemeine Bedeutung. Die Abwägung im Rahmen des durch § 54 Satz 2 VerfGHG eröffneten Ermessens fällt aber dennoch gegen eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus. Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, juris, Rn. 7, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 26). Es obliegt vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung soll dabei unter anderem gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern dass auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht vorliegt. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, juris, Rn. 7, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rügen insbesondere auf Erwägungen zur von ihr angenommenen Unverhältnismäßigkeit der mit der Coronaschutzverordnung einhergehenden Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie zur Ungleichbehandlung mit anderen Dienstleistungserbringern. Die von ihr vorgebrachten Einwände können sachgerecht durch das Oberverwaltungsgericht geklärt werden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmung sind die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. hierzu auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, juris, Rn. 7). Zudem kann die angegriffene Vorschrift der Verordnung durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens umfassend auch am Maßstab des Bundesrechts, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit ihrer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, überprüft werden. Angesichts der oben dargestellten Möglichkeiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die auch den Eilrechtsschutz umfassen, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
4. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.