Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten und erhob eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Verfassungsgerichtshof hielt sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Begründet wurde dies mit dem Fehlen konkreter Anhaltspunkte für Befangenheit sowie der Unterlassung, die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder verfassungsrechtlich substantiiert darzulegen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich hierdurch.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter sowie Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, wenn es keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit enthält und sich auf pauschale Behauptungen beschränkt.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG nicht erforderlich.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen nicht vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt nicht mitteilt und eine hinreichende verfassungsrechtliche Auseinandersetzung unterlässt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Regelung entbehrlich macht.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch ist unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).
Das Ablehnungsgesuch ist deshalb unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfahren hindeuten könnten. Es erschöpft sich in einer für ein Ablehnungsgesuch unzureichenden, pauschalen Behauptung verfassungswidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit der Nichtbescheidung verschiedener Anträge insbesondere nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, ohne dass diese Behauptung auch nur ansatzweise plausibilisiert oder ein erkennbarer und inhaltlich nachvollziehbarer Bezug zu den hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen hergestellt worden wäre.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte schon deshalb nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG aufgezeigt, weil er die angegriffenen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt und er eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe unterlassen hat.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.