Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide wegen Anwendung von Bundesrecht unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Bescheide auf Anwendung materiellen Bundesrechts (Bewertungsgesetz, §§162, 164 AO) beruhen. Zudem hat der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft; eine Vorabentscheidung oder Unzumutbarkeit wurde nicht dargelegt. Das Gericht lässt offen, ob eine verfassungsrechtliche Verletzung substantiiert vorgetragen wurde.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Steuerbescheide als unzulässig verworfen wegen Anwendung materiellen Bundesrechts und Nichtausschöpfung des Rechtswegs
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die öffentliche Gewalt des Landes materielles Bundesrecht anwendet, ist die Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht unzulässig; eine Ausnahme besteht nur, wenn Bundesprozessrecht durch ein Landesgericht angewendet wird (§53 Abs.2 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs voraus; ohne Ergreifen der vorgesehenen Rechtsbehelfe ist die Beschwerde unzulässig, soweit nicht eine Vorabentscheidung oder die Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung darzutreten ist (§54 VerfGHG).
Behauptungen einer Verletzung in der Landesverfassung müssen hinreichend substantiiert und konkretisiert werden; bloße, pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Begründung der Zulässigkeit (§18 Abs.1, §55 Abs.1 VerfGHG).
Bei Streitigkeiten, die auf der Anwendung materiellen Bundesrechts beruhen (z.B. steuerliche Bewertungs- und Schätzungsfragen), ist regelmäßig der Instanzenzug der Fachgerichte vorrangig und die verfassungsgerichtliche Zuständigkeit des Landesgerichts ausgeschlossen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte hinreichend substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und keine Umstände vorgebracht hat, die eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG veranlassen oder die Rechtswegerschöpfung unzumutbar erscheinen lassen würden, folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Die angegriffenen Bescheide beruhen auf der Anwendung des Bewertungsgesetzes und auf den Ermächtigungsgrundlagen des § 162 AO zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie des § 164 Abs. 2 AO zur Änderung der Steuerfestsetzung und damit auf der Anwendung materiellen Bundesrechts.