Verfassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgericht lehnte die PKH ab, da die Beschwerde nach § 56 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil nicht hinreichend dargelegt ist, dass ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird oder verfassungsrechtliche Rechte verletzt sein könnten. Das Gericht sah von weiteren Ausführungen ab.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung und Aussicht auf Erfolg als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde voraus.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich wird, dass ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht hinreichend dargelegt ist, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt in einem in der Landesverfassung gewährten Recht verletzt sein könnte.
Fehlende substantiiert vorgetragene Darlegungen zu diesen Voraussetzungen rechtfertigen die Zurückweisung der Beschwerde ohne weitergehende materiellrechtliche Prüfung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit überhaupt ein Akt öffentlicher Gewalt des Landes angegriffen wird (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG), ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).