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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 54/24.VB-3·08.07.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen: Keine Erkennbarkeit einer Landesrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts schafft (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1 S.1, Abs.4 VerfGHG). Es fehlt damit die zur Zulässigkeit erforderliche Substantiierung, womit das Verfahren beendet ist.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines Landesverfassungsrechts schafft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts begründet.

2

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört, dass die Möglichkeit einer Verfassungsverletzung substantiiert und in einer überprüfbaren Weise vorgetragen wird; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß §55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG als unzulässig zurückweisen, wenn die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.

4

Die Anforderungen des §18 Abs.1 Satz2 VerfGHG verlangen eine Darlegung, die dem Gericht die Prüfung der behaupteten Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Verletzung ermöglicht.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).