Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 4. Juli 2023. Der VerfGH weist den Rechtsbehelf als unzulässig zurück, weil Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Es wurde kein grobes prozessuales Unrecht oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt. Eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Rechtsbehelf gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen; keine substantiierte Darlegung groben prozessualen Unrechts oder Gehörsverletzung.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; Rechtsbehelfe gegen solche Beschlüsse sind nur in engen gesetzlich oder verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Beschlüsse eines Verfassungsgerichts ist die substantielle Darlegung eines groben prozessualen Unrechts erforderlich.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt nur dann einen Rechtsbehelf, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.
Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung kommen nur in Betracht, wenn die Angriffsrichtung sich gegen die Kosten- oder Sachentscheidung selbst richtet und eine durchgreifende Verfahrensrechtsverletzung ersichtlich ist.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht einen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).