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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 54/23.VB-1·03.07.2023

Verfassungsbeschwerde gegen Teil‑Einstellung im Strafverfahren als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Teil‑Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens und erhebt Verfassungsbeschwerde. Prüfungsgegenstand ist, ob die Beschwerde die gesetzlich geforderte substantielle Begründung und die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen enthält. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie die Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt und sich nicht mit den entscheidungserheblichen Ausführungen des Oberlandesgerichts auseinandersetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die spezifischen Begründungsanforderungen der Verfahrensordnung (insbesondere § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 VerfGHG) nicht erfüllt.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; eine bloße Darlegung der gegenteiligen Auffassung genügt nicht.

3

Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Erforderlichkeit der Zustimmung einer Beteiligten zur Teil‑Einstellung eines Strafverfahrens richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; entgegenstehende pauschale Einwände begründen allein keinen Verfassungsrechtsverstoß.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen insbesondere deshalb nicht, weil sie sich mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt. Darin hat das Oberlandesgericht ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin beanstandete Teil-Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entgegen ihrer auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde gelegten Auffassung nicht ihrer Zustimmung bedurft habe. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).