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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 54/20.VB-2·15.06.2020

Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Zentrales Problem war, dass nicht erkennbar war, dass der Rechtsweg gemäß § 54 VerfGHG erschöpft wurde. Das Gericht betont die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und die Pflicht, fachgerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich der erforderlichen Rechtsbeschwerdebegründung auszuschöpfen. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen mangels Nachweis der Erschöpfung des Rechtswegs

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nach § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft hat.

2

Das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips; der Beschwerdeführer muss im Ausgangsverfahren alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.

3

Fehlt die substantiiert vorgetragene oder vorgelegte fachgerichtliche Begründung eines Rechtsmittels (z.B. die nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 StPO gebotene Rechtsbeschwerdebegründung), führt dies zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

4

Die Erstattung von Auslagen nach § 63 Abs. 4 VerfGHG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer obsiegt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe des § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Der Beschwerdeführer muss bereits im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Ob der Beschwerdeführer diese Anforderungen im fachgerichtlichen Verfahren erfüllt hat, ist keiner Prüfung zugänglich. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde mit der Begründung verworfen, dass die Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben habe. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer die nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 344 StPO gebotene und für die Prüfung des Oberlandesgerichts maßgebliche Rechtsbeschwerdebegründung weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben.

4

2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.