Verfassungsbeschwerde wegen angeblicher Verfassungsrechtsverletzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob eine Verfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof NRW am 9.4.2024 als unzulässig zurückwies. Zentrales Problem war, dass keine Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts durch die öffentliche Gewalt des Landes erkennbar war. Die Entscheidung erfolgte wegen unzureichender Darlegung der möglichen Rechtsverletzung (§§ 18 Abs.1, 55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes möglicherweise in einem verfassungsrechtlich geschützten Recht verletzt wird.
Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substantielle Darlegung konkreter Anknüpfungspunkte für eine mögliche Verfassungsrechtsverletzung; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.
Kommt aus der Eingabe nicht hervor, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts durch die öffentliche Gewalt plausibel ist, ist die Beschwerde ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.
Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde richten sich nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG (insb. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 4); es obliegt dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit einer Rechtsverletzung substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).