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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 5/23.VB-2·15.05.2023

VerfGH NRW: Keine Gehörsverletzung bei Schätzung von Mietwagenkosten (§ 287 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil zur Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall sowie gegen den Beschluss über seine Anhörungsrüge. Der VerfGH NRW wies die Beschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss als unzulässig zurück, weil dieser keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründe. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet: Das Amtsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt; eine bloß abweichende Rechtsauffassung bzw. Anwendung von § 287 ZPO begründe keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen den Anhörungsrügebeschluss unzulässig, im Übrigen offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Anhörungsrügebeschluss ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine eigenständige, durch den Beschluss bewirkte Gehörsverletzung darlegt, sondern lediglich eine Fortwirkung behaupteter früherer Verstöße rügt.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine ausdrückliche Bescheidung jedes einzelnen Vorbringens ist nicht erforderlich, solange die wesentlichen Gesichtspunkte verarbeitet werden.

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Eine Gehörsverletzung liegt nicht schon darin, dass das Fachgericht unter Würdigung des Parteivorbringens eine von der Partei nicht geteilte materiell-rechtliche Auffassung vertritt oder zu einem für sie ungünstigen Ergebnis gelangt.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Handhabung von Substantiierungsanforderungen kommt nur in Betracht, wenn die Anforderungen offenkundig unrichtig überspannt werden.

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Vortrag, der erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung gehalten wird, kann regelmäßig nicht Grundlage der Rüge sein, das Gericht habe diesen Vortrag in der angegriffenen Entscheidung übergangen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG§ Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als teilweise unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei amtsgerichtliche Entscheidungen in einem Zivilverfahren.

4

1. Der Beschwerdeführer erlitt am 4. November 2021 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners war dem Grunde nach unstreitig. Da an dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Totalschaden entstanden war, mietete er am 5. November 2021 bei einem Mietwagenunternehmen ersatzweise einen Mietwagen zu einem als „Standardtarif“ bezeichneten Preis. Der Tarif beinhaltete unter anderem das Merkmal „Mietende offen“. Nach Rückgabe des Wagens am 26. November 2021 berechnete das Mietwagenunternehmen dem Beschwerdeführer Mietwagenkosten von 1.590,49 Euro brutto. Die vom Beschwerdeführer auf Ersatz in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete von diesen Kosten außergerichtlich nur 500 Euro. Der Beschwerdeführer erhob daher vor dem Amtsgericht Dortmund Klage gegen die Versicherung auf Zahlung des Differenzbetrags von 1.090,49 Euro nebst Zinsen.

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Mit Urteil vom 6. September 2022 verurteilte das Amtsgericht die Versicherung zur Zahlung von 657,56 Euro zuzüglich Zinsen. Im Übrigen – in Höhe von 432,93 Euro nebst Zinsen – wies es die Klage des Beschwerdeführers ab. Dabei legte es eine Berechnung zugrunde, die ihren Ausgangspunkt in einer Schätzung eines Mietwagennormaltarifs gemäß § 287 ZPO hatte. Die Schätzung knüpfte an einen aus zwei gängigen Markt- beziehungsweise Mietpreisspiegeln ermittelten arithmetischen Mittelwert an. Das Amtsgericht sah in diesem Zusammenhang davon ab, dem so ermittelten Betrag einen Aufschlag zur Abgeltung einer besonderen Unfallsituation hinzuzurechnen. Letzteres setze voraus, dass die Unzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werde. Anknüpfend an das vom Beschwerdeführer zur Begründung eines Aufschlags von 20 % angeführte Argument, dass der Mietwagen mit offenem Mietzeitende angemietet worden sei, führte das Amtsgericht aus, dass nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass sich die Unfallsituation auf die Kosten für den angemieteten Wagen ausgewirkt habe. Aus der Rechnung des Mietwagenunternehmens ergebe sich, dass der Mietwagen zum Standardtarif angemietet worden und in diesem Tarif das offene Mietzeitende enthalten sei. Vorzunehmen sei stattdessen ein Abzug in Höhe von 5 % als Vorteilsausgleich, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Wagen während der Mietzeit nicht abgenutzt habe.

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Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Anhörungsrüge vom 23. September 2022. Mit dieser machte er geltend, dass das Amtsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass er einen Mietwagen mit offenem Mietzeitende angemietet habe. Auf die Benennung des Tarifs durch das Mietwagenunternehmen habe er keinen Einfluss. Ferner habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass er eine spürbare Ersparnis durch die Nutzung eines Mietwagens bestritten habe. Im Anhörungsrügebeschluss vom 4. Dezember 2022 ging das Amtsgericht hierauf jeweils ein. Zum offenen Mietzeitende führte es aus, sich mit diesem Punkt im angegriffenen Urteil auseinandergesetzt zu haben. Es sei weder konkret dargelegt worden noch ersichtlich, dass in dem bei Anmietung des Mietwagens vereinbarten Standardtarif höhere Kosten aufgrund des offenen Mietzeitendes enthalten gewesen seien. Zu der angeblich bestrittenen Ersparnis wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder in der Klageschrift noch in der Replik zu dem von der Versicherung erhobenen Einwand ersparter Aufwendungen vorgetragen habe.

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Der Anhörungsrügebeschluss ging der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2022 formlos zu.

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2. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023, der am selben Tag – einem Montag – beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 6. September 2022 sowie den Anhörungsrügebeschluss vom 4. Dezember 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sieht sich durch die Entscheidungen in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Amtsgericht habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass der Tarif des Mietwagenunternehmens ungeachtet der Tarifbezeichnung aufgrund des offenen Mietzeitendes teurer sei. Es habe zudem ignoriert, dass eine Eigenersparnis bei Nutzung eines Mietwagens bis zu einer Strecke von 1.000 km nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs praktisch nicht messbar sei. Seinen hierauf Bezug nehmenden Vortrag zur fehlenden Ersparnis habe das Gericht nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zu ersetzende Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO habe schätzen können, ohne einen Aufschlag für ein offenes Mietzeitende zu berücksichtigen.

9

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist.

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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss über die Anhörungsrüge vom 4. Dezember 2022 richtet. Dem Beschwerdeführer fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Nach diesen Vorschriften kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Vom Beschwerdeführer wird damit allerdings ein Vortrag verlangt, aus dem sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 10 m. w. N.). Hieran fehlt es in Bezug auf den Anhörungsrügebeschluss. Durch ihn wird keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet. Der Beschwerdeführer legt insoweit keine gesonderte Gehörsverletzung dar, sondern macht mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Heilung bisheriger Gehörsverletzungen durch den Beschluss vom 4. Dezember 2022 allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend.

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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 6. September 2022 richtet, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG mit diesem Urteil nicht verletzt.

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a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 12 m. w. N.). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3, juris, Rn. 6). Darüber hinaus braucht es, soweit eine Begründung nicht ausnahmsweise ganz entbehrlich ist, zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten verarbeitet werden. Das gilt nicht nur für tatsächliches Vorbringen, sondern auch für Rechtsausführungen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, AnwBl 2022, 48 = juris, Rn. 12).

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b) Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das amtsgerichtliche Urteil vom 6. September 2022 ausgeschlossen.

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aa) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem gebotenen Aufschlag von 20 % auf einen gemäß § 287 ZPO geschätzten Mietwagennormaltarif hat das Amtsgericht insgesamt zur Kenntnis genommen und gewürdigt, wie sich sowohl aus dem angegriffenen Urteil selbst als auch – bestätigend – aus dem nachfolgenden Anhörungsrügebeschluss ergibt. Ob die vom Amtsgericht vertretene Rechtsansicht fachrechtlich zutrifft, dass der vom Beschwerdeführer geforderte Aufschlag weiteren konkretisierenden Vortrag von seiner Seite vorausgesetzt hätte, insbesondere mit Blick auf das vom Amtsgericht vertretene Verständnis des vereinbarten „Standardtarifs“, ist im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu prüfen. Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht unter Würdigung des Parteivorbringens eine von der Partei nicht gewünschte Rechtsauffassung vertritt (VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juni 2021 – VerfGH 94/20.VB-3, juris, Rn. 32). Vor einem bestimmten Ergebnis richterlicher Entscheidungsfindung bietet Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 32/22.VB-3, juris, Rn. 26, sowie vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 18).

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Eine vom Vorstehenden abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht unter den Gesichtspunkten einer fehlerhaften Handhabung von Substantiierungsanforderungen und des Verbots von Überraschungsentscheidungen. Eine fehlerhafte Handhabung von Substantiierungsanforderungen stellt erst dann einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VI ZR 42/18, NJW-RR 2019, 1530 = juris, Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer den vereinbarten „Standardtarif“ vor Urteilserlass in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht näher erläutert hat. Auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (siehe VerfGH NRW, Beschluss vom 28. März 2023 – VerfGH 41/22.VB-2, juris, Rn. 16 m. w. N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Aufgrund der vom Mietwagenunternehmen gewählten Bezeichnung des Tarifs als „Standardtarif“ und des darin eingeschlossenen Merkmals „Mietende offen“ liegt die amtsgerichtliche Schlussfolgerung nicht fern, dass sich eine besondere Unfallsituation ungeachtet des offenen Mietzeitendes in diesem Tarif kostenmäßig nicht niedergeschlagen hat.

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bb) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Amtsgericht habe sein Vorbringen zu dem im Rahmen der Schadensberechnung vorgenommenen Abzug von 5 % übergangen, ist eine solche Gehörsverletzung anhand der im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen. Zu einem Abzug von 5 % im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat sich der Beschwerdeführer danach erstmals im Anhörungsrügeverfahren und damit nach Erlass des angegriffenen Urteils geäußert, wie es das Amtsgericht im Anhörungsrügebeschluss auch ausgeführt hat. Weder der Klageschrift noch der Replik des Beschwerdeführers lassen sich Ausführungen entnehmen, wie sie seine Beschwerdebegründung an den Verfassungsgerichtshof enthält. Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte amtsgerichtliche Sitzungsprotokoll gibt kein entsprechendes Vorbringen wieder.

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cc) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör scheidet schließlich ebenfalls aus, soweit der Beschwerdeführer eine solche in der fehlerhaften Anwendung des § 287 ZPO durch das Amtsgericht sieht. Insoweit gelten für das vom Amtsgericht im Rahmen der Anwendung von § 287 ZPO zur Kenntnis genommene und gewürdigte Vorbringen des Beschwerdeführers die vorstehenden Ausführungen unter aa) entsprechend.

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3. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.