Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Grundlage war insbesondere die unzureichende Konkretisierung der angegriffenen Rechtsvorschriften und das Nicht-Erschöpfen des Rechtswegs. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich hierdurch. Das Gericht verzichtete auf weitere Begründung gemäß §58 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die von ihr angegriffenen Rechtsvorschriften nicht den nach VerfGHG geltenden Begründungsanforderungen hinreichend konkret bezeichnet sind.
Die Verfassungsbeschwerde setzt im Regelfall die Erschöpfung des effektiven Rechtswegs voraus; ohne Nachweis der Rechtswegerschöpfung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, es sei denn, es liegen Ausnahmegründe vor.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig zurückgewiesen wird.
Bei Vorliegen formeller Unzulässigkeitsgründe kann das Gericht die Verfassungsbeschwerde verkürzt zurückweisen und von einer weitergehenden Begründung absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die von ihm angegriffenen Rechtsvorschriften entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen bereits nicht hinreichend konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.