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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 5/22.VB-2·31.01.2022

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wegen unzureichender Begründung und fehlender Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Verfassungsgerichtshof NRW als unzulässig zurückwies. Grundlage war insbesondere die unzureichende Konkretisierung der angegriffenen Rechtsvorschriften und das Nicht-Erschöpfen des Rechtswegs. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigte sich hierdurch. Das Gericht verzichtete auf weitere Begründung gemäß §58 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die von ihr angegriffenen Rechtsvorschriften nicht den nach VerfGHG geltenden Begründungsanforderungen hinreichend konkret bezeichnet sind.

2

Die Verfassungsbeschwerde setzt im Regelfall die Erschöpfung des effektiven Rechtswegs voraus; ohne Nachweis der Rechtswegerschöpfung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, es sei denn, es liegen Ausnahmegründe vor.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig zurückgewiesen wird.

4

Bei Vorliegen formeller Unzulässigkeitsgründe kann das Gericht die Verfassungsbeschwerde verkürzt zurückweisen und von einer weitergehenden Begründung absehen (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die von ihm angegriffenen Rechtsvorschriften entgegen den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen bereits nicht hinreichend konkret bezeichnet. Abgesehen davon ist jedenfalls nicht erkennbar, dass er gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abzusehen sein könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

3

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.