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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 52/25.VB-2·15.09.2025

Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsentscheidung wegen nicht erschöpften Rechtswegs verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der fachgerichtliche Rechtsweg gegen Petitionsentscheidungen nicht erschöpft war (§54 VerfGHG) und kein Anlass besteht, von der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Soweit die Zulässigkeit offenbleiben könnte, hat der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte dargetan (§18 Abs.1, §55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen nicht erschöpftem fachgerichtlichem Rechtsweg und fehlender Darlegung einer Verfassungsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der fachgerichtliche Rechtsweg gegen Entscheidungen über Petitionen nicht erschöpft ist; eine Ausnahme von der Rechtswegerschöpfung erfolgt nur in besonderen, darzulegenden Fällen.

2

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, weshalb von der sonst erforderlichen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden sollte; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer plausibel eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts darlegt.

4

Fehlt die hinreichende Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung, ist die Verfassungsbeschwerde nach den Vorschriften über die Zulässigkeit zurückzuweisen (vgl. §55 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Der – wie dem Beschwerdeführer bekannt ist – gegen Petitionsentscheidungen offenstehende fachgerichtliche Rechtsweg ist nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), und es besteht hier kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abzusehen. Ungeachtet dessen ist die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).