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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 52/22.VB-1·29.08.2022

Verfassungsbeschwerde: Rechtsbehelf gegen Kammerbeschluss als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob einen Rechtsbehelf gegen einen Kammerbeschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht erklärte den Rechtsbehelf für unzulässig und wies ihn zurück. Es betont, dass Kammerentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe (Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen) bestehen. Substantiierten Vortrag zu Gehörsverletzungen enthielt die Eingabe nicht.

Ausgang: Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen (zurückgewiesen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, soweit das VerfGHG sie ausdrücklich vorsieht.

2

Gesetzliche Rechtsbehelfe zur Selbstkontrolle eigener Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs beschränken sich insbesondere auf die Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und den Widerspruch gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG.

3

Nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht ein schutzwürdiges Interesse an der endgültigen Verfahrensbeendigung, das die Zulässigkeit nicht gesetzlich geregelter weiterer Rechtsbehelfe grundsätzlich ausschließt.

4

Ausnahmsweise können Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge in besonders gelagerten Fällen (z. B. drohendes grobes prozessuales Unrecht oder Verletzung des rechtlichen Gehörs) in Betracht kommen; hierfür ist jedoch ein substantiiertes, entscheidungserhebliches Vorbringen erforderlich.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 30 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG

Tenor

Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Über die Eingabe der Beschwerdeführerin, die als Rechtsbehelf gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 2022 zu verstehen ist, entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

3

2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

4

a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind jedoch nicht geltend gemacht. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung ist weder erlassen noch abgelehnt worden, weil sie sich mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt hat. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ohnehin nicht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.